Widerrufsbelehrung: Telefonnummer nicht zwingend erforderlich

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Unternehmer keine Telefonnummer in ihrer Widerrufserklärung angeben müssen, wenn andere Kontaktdaten (Postanschrift und E-Mail-Adresse) bereitgestellt werden. Geschäfte zwischen Verbraucher und Unternehmen, die ausschließlich per Telefon, E-Mail oder im Internet geschlossen werden, unterliegen speziellen Widerrufsregeln. Verbraucher können während einer Frist von 14 Tagen ihre Willenserklärungen widerrufen. Erfolgte die Widerrufsbelehrung mangelhaft, gilt eine einjährige Widerrufsfrist.
In dem konkreten Fall erwarb ein Verbraucher online bei einem Kfz-Händler ein Neufahrzeug. Der Händler nutzte eine Widerrufsbelehrung, die keine Telefonnummer enthielt. In ihr enthalten waren aber die Postanschrift und E-Mail-Adresse. Der Verbraucher erklärte seinen Widerruf erst nach zehn Monaten und führte an, dass die Widerrufsfrist wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung nie angelaufen sei.
Der BGH entschied nun wie bereits die Vorinstanzen zugunsten des Kfz-Händlers und führte aus, dass es für die Ausübung des Widerrufsrechts genüge, wenn eine Postanschrift und E-Mail-Adresse in der Widerrufsbelehrung angegeben seien. Die Verbraucherrichtlinie lege nicht die Art des Kommunikationsmittels fest, der Unternehmer müsse aber solche Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen, um eine schnelle Kontaktaufnahme zwischen Verbraucher und Unternehmer zu gewährleisten.
Der BGH betonte, dass die Widerrufsfrist auch bei Unvollständigkeit der Widerrufsbelehrung anlaufe, wenn der Verbraucher seine Rechte innerhalb der Frist hätte ausüben können. So war es auch in diesem Fall, denn die Telefonnummer des Unternehmers war auf der Homepage unter „Kontakt“ und im Impressum leicht auffindbar (BGH, Beschluss v. 25.02.2025, Az.: VIII ZR 143/24).