Wer zahlt den Headhunter bei gescheitertem Arbeitsverhältnis?
Ein Arbeitgeber kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht wirksam vereinbaren, dass ein eingestellter Arbeitnehmer die Provision des Headhunters zahlen muss, wenn der Arbeitsvertrag wieder gekündigt wird. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt kürzlich entschieden.
In dem konkreten Fall zahlte der Arbeitgeber 4500 EUR an einen Headhunter, damit dieser ihm einen Arbeitnehmer vermittelt. Der dann eingestellte Arbeitnehmer kündigte jedoch schon nach zwei Monaten innerhalb der Probezeit seinen Arbeitsvertrag. Laut AGB war der Arbeitnehmer verpflichtet dem Arbeitgeber die Vermittlungsprovision des Headhunters zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht länger als 14 Monate besteht. Daraufhin behielt der Arbeitgeber 800 EUR von dem Gehalt ein. Der Arbeitnehmer wollte das nicht hinnehmen und verklagte den Arbeitgeber auf Auszahlung der 800 EUR. Nachdem er bereits sowohl beim Arbeitsgericht als auch beim Landesarbeitsgericht obsiegte, gewann er nun auch vor dem BAG. Dieses führte in der Urteilsbegründung aus, dass die Klausel in den AGB unwirksam sei und den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Das Risiko einen Arbeitnehmer zu suchen und diesen wieder zu verlieren, trage grundsätzlich der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer habe ferner sein Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beendet (BAG, Urteil v. 20. Juni 2023, Az.: 1 AZR 265/22).