Unzulässige Werbung mit Fotos von Ex-Mitarbeitern
Das Einverständnis eines Mitarbeiters zur Verwendung von Fotos von ihm besteht nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht fort. Verwendet der Arbeitgeber dennoch Bilder von ihm, ohne ein erneutes Einverständnis eingeholt zu haben, kann sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen. Dies entschied nun das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG).
Konkret ging es um einen Arbeitnehmer, der bis Ende April 2019 in einem Unternehmen als Werbetechniker im Bereich Folierung angestellt war. Mit seinem Einverständnis wurden von ihm während der Arbeit zahlreiche Fotos angefertigt. Auch ein kurzes Werbevideo von ihm und seiner Tätigkeit wurde produziert. Die Fotos und das Video wurden auf die Homepage des Unternehmens hochgeladen und dort als Werbung für die Leistungen des Unternehmens genutzt. Nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers wurden die Fotos und das Video zunächst weiter genutzt, obwohl der Arbeitnehmer dem Unternehmen in mehreren Whatsapp-Nachrichten mitgeteilt hatte, dass die Fotos und das Video, welche ihn zeigten, zu löschen sind. Im Februar 2020 kam das Unternehmen schließlich der Aufforderung nach, nachdem der ehemalige Arbeitnehmer seinen Wunsch mit anwaltlichem Schreiben untermauert hatte. Der ehemalige Arbeitnehmer begehrte ferner Schadensersatz für die unbefugte Nutzung der Dateien von Mai 2019 bis Februar 2020 und machte geltend, dass er von dem Unternehmen absichtlich und nachhaltig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Insbesondere hätte die schädigende Wirkung durch das Foto- und Videomaterial auf der Homepage darin gelegen, dass er den alten Arbeitgeber repräsentieren würde. Dies sei ihm ferner von seinem neuen Arbeitgeber als Illoyalität ausgelegt worden. Das LAG entschied nun in zweiter Instanz, dass dem Arbeitnehmer Schadensersatz in Höhe von 10.000 EUR wegen der unautorisierten Verwendung des ihn betreffenden Bildmaterials zusteht. Grundlage für den Schadensersatzanspruch bildete die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Spätestens mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers hätten sowohl die Fotos als auch das Video gelöscht werden müssen.