Steuerliche Maßnahmen zur Förderung von Photovoltaikanlagen
Zum neuen Jahr sind Einkünfte aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit anderer, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, nicht mehr der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu unterwerfen. Darüber hinaus soll die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von derartigen Photovoltaikanlagen und Stromspeichern zukünftig von der Umsatzsteuer befreit sein.
10. November 2022
Ansprechpartnerin: Kirsten Jütte