Rechtsänderungen 2026
Das Jahr 2026 bringt eine Reihe bedeutender Gesetzesänderungen mit sich, die die Unternehmen unmittelbar betreffen werden. Unter Berücksichtigung von gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungen hat der Gesetzgeber zahlreiche Anpassungen vorgenommen, um bestehende Regelungen zu modernisieren und Rechtslücken zu schließen.
Die folgenden Texte geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und die Auswirkungen, die sie für verschiedene Bereiche der unternehmerischen Praxis haben werden.
Der Artikel wird fortlaufend ergänzt und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Die folgenden Texte geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und die Auswirkungen, die sie für verschiedene Bereiche der unternehmerischen Praxis haben werden.
Der Artikel wird fortlaufend ergänzt und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeitsrecht
- Kurzarbeitergeld
Die Bezugsdauer wird von 12 auf 24 Monate bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Weitere Hinweise unter Kurzarbeitergeld (KUG).22.12.2025Ansprechpartner: Matthias Vierhaus
- Anhebung Mindestlohn
Ab dem 01. Januar 2026 steigt der Mindestlohn von 12,82 € auf 13,90 € pro Stunde. Das hat die Mindestlohnkommission am 27. Juni 2025 beschlossen. Somit steigt die Obergrenze für Minijobber pro Monat von 556 € auf 603 €. Die Mindestlohnkommission ist zuständig, anhand der wirtschaftlichen Zahlen den Mindestlohn anzupassen, um Arbeitnehmern einen angemessenen Schutz zu bieten.19.11.2025Ansprechpartnerin: Natalie Weskamp
- Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie
Im Juli 2023 ist die EU-Richtlinie zur Förderung von Entgelttransparenz in der Europäischen Union (EU PTD) in Kraft getreten. Bis zum 7. Juni 2026 müssen alle EU-Mitgliedstaaten die EU PTD in nationales Recht umgesetzt haben. In Deutschland wird dies voraussichtlich durch Überarbeitung des bereits seit 2017 geltenden Entgelttransparenzgesetzes (EG) geschehen. So gilt nun unter anderem Folgendes: Stellenbewerbern sind Gehaltsspanne und Einstiegslohn für die konkrete Position schon vor Einstellung mitzuteilen; Fragen nach aktueller oder ehemaliger Vergütung sind unzulässig. Arbeitgeber sollen Arbeitnehmern Informationen über die Kriterien für die Festlegung ihres Entgelts, ihrer Entgelthöhen und ihrer Entgeltentwicklung zur Verfügung stellen; lediglich die Entgeltentwicklung betreffend sind Ausnahmen von dieser Pflicht für Arbeitgeber mit weniger als 50 Arbeitnehmern gestattet.Arbeitgeber mit 100 bis 149 Arbeitnehmern müssen alle 3 Jahre, beginnend ab dem 7. Juni 2031, einen Entgelttransparenzbericht erstellen.Arbeitgeber mit 150 bis 249 Arbeitnehmern müssen ebenfalls alle 3 Jahre, beginnend ab dem 7. Juni 2027, einen Entgelttransparenzbericht anfertigen.Arbeitgeber mit 250 und mehr Arbeitnehmern müssen jährlich, beginnend am 7. Juni 2027, einen Bericht vorlegen. Als Sanktionen bei Verstößen drohen Geldbußen oder Schadensersatzansprüche.19.11.2025Ansprechpartner: Matthias Vierhaus
Aufenthaltsrecht
- Anwerbung von Drittstaatsangehörigen
Bei der Anwerbung von Drittstaatsangehörigen besteht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ab 1. Januar 2026 die Pflicht, auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen durch „Faire Integration“ hinzuweisen.Faire Integration ist ein bundesweites, unentgeltliches und mehrsprachiges Beratungsangebot für Drittstaatsangehörige. Das Beratungsangebot richtet sich sowohl an Drittstaatsangehörige, die sich bereits in Deutschland befinden oder in Deutschland arbeiten möchten.16.12.2025Ansprechpartnerin: Sandra von Heine
Energie
- Steigende CO2-Steuer
Ab 1. Januar 2026 steigt der nationale CO2-Preis in Deutschland auf bis zu 65 Euro pro Emissionszertifikat. Somit erhöhen sich die Abgaben für Treibstoffe und Heizen. Geregelt ist der nationale Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Es schafft die Grundlagen für eine Bepreisung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen, soweit diese nicht vom EU-Emissionshandel erfasst sind.27.11.2025Ansprechpartner: Frank Niehaus
Gewerberecht
- Widerruf per Klick
Mit dem von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts kommt ab dem 19. Juni 2026 für Privatkunden, die online Verträge abschließen, ein Widerruf per Klick. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Vorgaben aus der EU-Verbraucherrechterichtlinie.14.11.2025Ansprechpartnerin: Sandra von Heine
- Neue Erlaubnispflicht für Kreditvermittler
Ab dem 20. November 2026 brauchen Vermittler von Verbraucherdarlehen (z. B. Raten- oder Konsumentenkredite) eine Erlaubnis nach § 34k GewO. Die Voraussetzungen ähneln den bisherigen Erlaubnistatbeständen (§§ 34d, 34f, 34i GewO). Das bedeutet, dass neben Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse auch die Sachkunde nachgewiesen werden muss.14.11.2025Ansprechpartnerin: Sandra von Heine
- Geldwäschemeldeverordnung
Die Verordnung sieht vor, dass Verdachtsmeldungen elektronisch zu übermitteln sind. Sie tritt zum 01.03.2026 in Kraft. Neben der Festlegung des technischen Übermittlungsformates legt die Verordnung die erforderlichen Angaben in solchen Verdachtsmeldungen i. S. d. §§ 43, 44 des Geldwäschegesetzes fest. Im Wesentlichen wird das Meldeverfahren, wie es schon seit mehreren Jahren über „goAML“ erfolgt, durch diese Verordnung rechtlich beschrieben.14.11.2025Ansprechpartnerin: Sandra von Heine
International
- Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)
Mit der novellierten Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsystems (CBAM-Verordnung) sind am 20.10.2025 maßgebliche Änderungen für den Vollzug des CBAM in Kraft getreten. Initiiert wurden diese Änderungen im Februar 2025 durch das Omnibus-I-Paket der Europäischen Kommission (Omnibus I – COM (2025)87). Die Anpassungen der CBAM-Verordnung wirken sich hauptsächlich aus auf die 2026 beginnende Regelphase und auf den (Unternehmens-) Kreis, der ab Beginn der Regelphase eine Zulassung für die Einfuhr von CBAM-Waren benötigt.Im Einzelnen gilt ab dem 1. Januar 2026:
- Importeure, die jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-relevanter Waren einführen, werden vom Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung ausgenommen. Damit entfällt eine Berichts- und (An-) Meldepflicht.
- Einführer mit CBAM-Waren über diesen Schwellenwert müssen im CBAM-Register einen Antrag auf Zulassung gestellt und den Status „zugelassener CBAM-Anmelder“ erhalten haben, um CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union (EU) importieren zu können (Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.05.2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems)
Abgabe einer jährlichen CBAM-Meldung mit Angaben zu:- Menge der eingeführten Waren,
eingebetteten Treibhausgas-Emissionen (direkt und indirekt),
Anzahl der abgegebenen CBAM-Zertifikate und
im Ursprungsland gezahlten CO₂-Abgaben - Importeure müssen CBAM-Zertifikate erwerben, um die CO2-Emissionen ihrer importierten Waren auszugleichen (Verkaufsstart voraussichtlich 1. Februar 2027 basierend auf der 50 Prozent-Regel)
Weitere Informationen finden Sie im SIHK-Artikel „CBAM – Das System der CO2-Grenzausgleichabgabe“, auf der Webseite der Europäischen Union und der Webseite der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt).14.11.2025Ansprechpartnerin: Kordula Nolte
Öffentliches Auftragswesen
- Neue EU-Schwellenwerte
Im zweijährigen Turnus erfolgt durch die EU-Kommission eine Überprüfung und Anpassung der Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren. Zum 01.01.2026 werden diese angepasst. Die neuen Schwellenwerte wurden in den Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2151, 2025/2152, 2025/2150 der Europäischen Kommission vom 22.10.2025 veröffentlicht. Es gelten danach folgende Werte (in Euro ohne Umsatzsteuer), ohne dass es einer Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber bedarf.
- 140.000 EUR für Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberer und oberster Bundesbehörden
- 216.000 EUR€ für Liefer- und Dienstleistungsaufträge öffentlicher Auftraggeber
- 432.000 EUR für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern und im Verteidigungsbereich
- 5.404.000 EUR für Bauaufträge
- 5.404.000 EUR für Konzessionsvergaben
- 750.000 EUR * Soziale und andere besondere Dienstleistungen öffentlicher Auftraggeber
- 1.000.000 EUR * Soziale und andere besondere Dienstleistungen Sektorenauftraggeber
* Eine Anpassung der Schwellenwerte für soziale und andere besondere Dienstleistungen (Anhänge XIV der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU) erfolgt nicht. Sie betragen unverändert EUR 750.000 für öffentliche Auftraggeber und EUR 1.000.000 für Sektorenauftraggeber.17.12.2025Ansprechpartner: Claus Hegewaldt
Steuerrecht
- Künstlersozialabgabe
Der Abgabesatz für die Künstlersozialabgabe sinkt um 0,1 Prozent auf 4,9 Prozent. Außerdem wird die Bagatellgrenze auf 1.000 € angehoben.19.11.2025Ansprechpartnerin: Kirsten Jütte
- Mobilitätsprämie
Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie sollen Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten.19.11.2025Ansprechpartnerin: Kirsten Jütte
- Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale wird zum 1. Januar 2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer.19.11.2025Ansprechpartnerin: Kirsten Jütte
- Degressive Abschreibung
Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die bis zum 31.12.2027 angeschafft werden, können mit 30 Prozent degressiv abgeschrieben werden.19.11.2025Ansprechpartnerin: Kisten Jütte
- Umsatzsteuer Gastronomie
Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, wird von derzeit 19 Prozent ab dem 1. Januar 2026 auf 7 Prozent gesenkt.19.11.2025Ansprechpartnerin: Kirsten Jütte
Umwelt
- Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
Alle Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, sind betroffen. Die PPWR hat weitreichende Auswirkungen auf Betriebe, die Verpackungen produzieren, einführen oder vertreiben. Die neuen Vorgaben stellen sie vor große Herausforderungen: Spezifische Anforderungen an das Design sollen dafür sorgen, dass bis 2030 jede Verpackung recycelbar ist. Die Verordnung setzt Zielvorgaben, wie viel des in Umlauf befindlichen Verpackungsmaterials recycelt werden muss und wie hoch der Recyclinganteil der Verpackungen selbst sein soll. Mit der neuen Verordnung ist auch eine europaweite Harmonisierung der bislang bestehenden nationalen Verpackungsgesetze verbunden.Die erweiterte Herstellerverantwortung nimmt die Betriebe für die gesamte Lebensdauer ihrer Verpackungen in die Pflicht – einschließlich Rücknahme und Recycling. Darüber hinaus müssen Verpackungen zukünftig klar gekennzeichnet sein, um die Recyclingfähigkeit und eine korrekte Entsorgung zu gewährleisten. www.sihk.de/ppwr27.11.2025Ansprechpartner: Frank Niehaus
Verkehr und Mobilität
- LKW-Maut
Was ändert sich zum 1. Januar 2026 bei der Lkw-Maut?
- Die Lkw-Maut wird erneut angepasst.
- Mit Beschluss des Bundestags vom 14.11.2025 bleiben elektrische Lkw (E-Lkw) bis zum 30. Juni 2031 von der Maut befreit.
Müssen emissionsarme Lkw ab 2026 Maut zahlen?- Ursprünglich war vorgesehen, dass emissionsarme Lkw ab 1. Januar 2026 25 % der Maut entrichten.
- Diese Teilbeträge hätten sich auf Infrastruktur, Lärmbelastung und Luftverschmutzung bezogen.
- Mit der neuen Regelung gilt dies nicht für E-Lkw, sie bleiben weiterhin von der Maut befreit.
Wie werden Wasserstoff-Lkw behandelt?- Wasserstoff-Lkw sind ab 1. Januar 2026 mautpflichtig.
- Sie müssen die reduzierten Mautsätze bezahlen.
Was gilt für CNG-/LNG-Lkw?- Bereits seit Januar 2024 sind Lkw mit CNG (Compressed Natural Gas) oder LNG (Liquefied Natural Gas) mautpflichtig.
- Diese Regelung bleibt bestehen.
Gibt es neue Möglichkeiten zur Buchung der Maut?- Ja, ab 2026 kann die Maut auch über eine App auf mobilen Endgeräten gebucht werden.
- Damit entsteht eine Alternative zur klassischen On-Board Unit (OBU).
Wo finde ich eine Übersicht über die aktuellen Mauttarife?- Eine vollständige Übersicht der Tarife stellt Toll Collect bereit.
- Dort können die aktuellen und zukünftigen Mautsätze eingesehen werden.
Wettbewerbsrecht
- EmpCo-Richtlinie
Die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) tritt am 27. September 2026 in Kraft. Dies führt strengere Regeln für Werbung ein, z.B. bei Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen, und soll Verbraucher vor irreführenden Praktiken schützen.14.11.2025Ansprechpartnerin: Sandra von Heine
Zivilgerichtsbarkeit
- Zuständigkeits- und Rechtsmittelwertgrenzen
Mit dem Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung … treten zum 1. Januar 2026 neue Zuständigkeits- und Rechtsmittelwertgrenzen in Kraft.Nach der Neufassung des § 23 GVG sind die Amtsgerichte ab dem 1. Januar 2026 für Zivilsachen mit einem Streitwert bis 10.000 Euro zuständig (zuvor 5.000 Euro).Unabhängig vom Streitwert gelten folgende Spezialzuständigkeiten:
- Amtsgerichte: u. a. bestimmte Nachbarschaftsstreitigkeiten
- Landgerichte: u. a. Heilbehandlungs-, Vergabe- und Veröffentlichungsstreitigkeiten
Höhere Grenzen gelten auch für die Einlegung von Rechtsmitteln:- Berufung/Beschwerde: 1.000 Euro
- Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH: 25.000 Euro
- Kostenbeschwerde: 300 Euro
Ab 1. Juli 2026 kann das Gericht bei nachträglicher Wertänderung von Amts wegen auch die Kostenentscheidung von Amts wegen anpassen.22.12.2025Ansprechpartnerin: Natalie Weskamp