Gesetzesänderungen 2025
Im Jahr 2025 treten - auch durch die Verabschiedung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) - zahlreiche neue Gesetze, Gesetzesänderungen und Regelungen in Kraft.
Allgemeines
- Tourismus
Meldeschein für deutsche Gäste fällt weg.
Ab dem 1. Januar 2025 entfällt die Meldepflicht für Gäste mit deutscher Staatsangehörigkeit.Meldeschein für ausländische Übernachtungsgäste bleibt bestehenDer Wegfall des Meldescheins gilt nur für Gäste mit deutscher Staatsangehörigkeit. Gäste mit ausländischer Staatsangehörigkeit müssen bei der Anreise in einem Beherbergungsbetrieb weiterhin einen Meldeschein ausfüllen. Zusätzlich müssen sie ein gültiges Identitätsdokument (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) vorlegen. Die Meldescheine müssen 12 Monate vom Beherbergungsbetrieb aufbewahrt und spätestens nach weiteren 3 Monaten vernichtet oder gelöscht werden.Meldung zur Beherbergungsstatistik bleibt bestehenGrundlage für die Beherbergungsstatistik ist nicht das Bundesmeldegesetz sondern das Beherbergungsstatistikgesetz. Dieses bleibt in seiner Form bestehen und gilt weiterhin für Beherbergungsbetriebe, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen.Wichtiger Schritt im BürokratieabbauMit der Abschaffung der Meldepflicht folgt der Bund einer langjährigen Forderung der IHK und Branchenverbänden und geht einen wichtigen Schritt beim Bürokratieabbau. Das Bundesmeldegesetz, die rechtliche Grundlage für die Meldepflicht, wird entsprechend geändert. Bis dahin gilt noch die aktuelle Regelung der Meldepflicht.Aktuell noch geltende Regelung:Die Meldepflichten für Beherbergungsbetriebe sind in § 29 des Bundesmeldegesetzes (BMG) geregelt. Demnach sind beherbergte Personen verpflichtet, am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben. Der Meldepflicht darf mit Zustimmung des Gastes auch digital nachgekommen werden. Die Daten werden in diesem Fall digital erhoben und die beherbergte Person bestätigt am Anreisetag deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Die digitale Erhebung der Daten ist durch eine kartengebundene Zahlung, durch einen elektronischen Identitätsnachweis mit dem Personalausweis, mit der eID-Karte oder mit dem elektronischen Aufenthaltstitel sowie durch Vor-Ort-Auslesen einer der genannten Ausweisarten möglich.18.12.2024Ansprechpartnerin: Kirsten Deggim
- Ersetzung der Schriftform und Textform
Die Schriftformerfordernisse werden an vielen Stellen zu Textformerfordernissen abgesenkt. Dies betrifft vor allem Gebiete wie das Mietrecht, Arbeitsrecht, Urheberrecht, Vereinsrecht und den Jugendarbeitsschutz.Die Schriftform verlangt eine eigenhändige Unterschrift auf Papier, während die Textform keine eigenhändige Unterschrift voraussetzt. Ausreichend sind hierfür E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht.11.12.2024Ansprechpartner: Natalie Weskamp und Matthias Vierhaus
- Miete
Der Vermieter muss über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abrechnen und dem Mieter Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Originalbelege gewähren. Bislang bedeutete dies, ausgeurteilt durch den Bundesgerichtshof, dass der Vermieter dem Mieter exakt die Belege vorlegen musste, die auch ihm selbst erteilt worden waren. Dies sind meistens die Originale, die in vielen Fällen noch in Papierform erstellt werden. Nur wenn der Vermieter selbst digitale Belege erhalten hat, waren diese als Originalbelege zu betrachten. Die Vertragsparteien können auch eine digitale Bereitstellung und Einsicht in die Belege einvernehmlich vereinbaren. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird das Recht des Mieters auf Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege kodifiziert. Der Vermieter darf die ihm in analoger Form erteilten Belege in digitaler Form zur Verfügung stellen, indem er die Belege einscannt oder per Mail an den Vermieter versendet. Wurden die Belege bereits in digitaler Form an den Vermieter übermittelt, muss er dem Mieter diese auch in digitaler Form zur Verfügung stellen. In Papierform müssen Belege nur noch dann bereitgestellt werden, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart worden ist. (§ 556 IV BGB)Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung des Vermieters muss nun nicht mehr schriftlich erfolgen, es genügt Textform. (§ 574 b I 1 BGB)Gewerbemietverträge gelten als auf unbestimmte Zeit geschlossen, wenn sie nicht in Textform geschlossen wurden. Auch hier wurde das Schriftformerfordernis abgeschafft. (§ 550 BGB)Wie auch für Gewerbemietverträge und sonstige Pachtverträge wird auch für Landpachtverträge das Schriftformerfordernis durch ein Textformerfordernis ersetzt.Auf bereits bestehende Mietverhältnisse ist für eine Übergangsfrist von zwölf Monaten noch die bisherige Rechtslage anzuwenden, d. h. es gilt weiterhin § 550 BGB. Nach Ablauf der Übergangsfrist gelten auch bereits bestehende Mietverhältnisse, die für längere Zeit als ein Jahr und nicht in schriftlicher Form, jedoch in Textform geschlossen wurden, nicht weiter als auf unbestimmte Zeit geschlossen.11.12.2024Ansprechpartner: Natalie Weskamp und Matthias Vierhaus
- Vereine
Im Verein müssen Beschlussfassungen außerhalb der Mitgliederversammlung ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr schriftlich erfolgen, es genügt, wenn die Mitglieder ihre Zustimmung in Textform erteilen. (§ 32 Abs. 3 BGB)Soll der Zweck des Vereins durch Satzungsänderung erfolgen, muss die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder des Vereins nicht mehr schriftlich erfolgen. Auch hier reicht das Textformerfordernis. (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BGB)11.12.2024Ansprechpartner: Natalie Weskamp und Matthias Vierhaus
Arbeitsrecht
- Arbeitnehmerüberlassung
Der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher bedarf nur noch der Textform, Schriftform ist nicht mehr erforderlich. Das bedeutet, dass diese Verträge nun z. B. auch per E-Mail geschlossen werden können.Es muss nicht mehr in einer Urkunde vom Verleiher erklärt werden, ob er die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz besitzt, die Erklärung kann nun im Vertrag erfolgen. Es ist auch nicht mehr in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten. Es genügt nun die Angabe im Vertrag.Der Entleiher muss dem Betriebsrat nicht mehr die schriftliche Erklärung des Verleihers vorlegen, ehe ein Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung übernommen wird. Auch hier ist die Schriftform aufgehoben. (§§ 12, 14 AÜG)11.12.2024Ansprechpartner: Natalie Weskamp und Matthias Vierhaus
- Aushangpflichten
Die Aushangpflicht ist nun gewahrt, wenn der Arbeitgeber die geforderten Gesetze über die im Betrieb oder der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik (z. B. Intranet) auch elektronisch zur Verfügung stellt. Voraussetzung hierfür ist aber, dass alle Beschäftigten ungehinderten Zugang zu den Informationen haben. (§ 16 Arbeitszeitgesetz)11.12.2024Ansprechpartner: Natalie Weskamp und Matthias Vierhaus
- Erhöhung des Mindestlohns
Der Mindestlohn wird zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro brutto/ Zeitstunde erhöht.Nach dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 26. Juni 2023, die alle 2 Jahre turnusmäßig über den Mindestlohn befindet, wird der Mindestlohn zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro jeweils brutto je Zeitstunde erhöht. Bereits im Jahr 2024 wurde dieser auf 12,42 Euro angehoben.11.12.2024Ansprechpartner: Natalie Weskamp und Matthias Vierhaus
- Erhöhung des Minijobgehalts
Zum 1. Januar 2025 wird der maximale monatliche Verdienst für Minijobs auf 556 Euro erhöht. Dies folgt aus der vom Mindestlohn abhängigen dynamischen Geringfügigkeitsgrenze.Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, Ihre Lohnabrechnungssysteme anzupassen und sicherzustellen, dass diese neue Verdienstgrenze eingehalten wird. Überprüfen und aktualisieren Sie auch Ihre Minijob-Verträge entsprechend und informieren Sie Ihre Mitarbeiter rechtzeitig über die Änderungen. Eine fristgerechte Umsetzung ist entscheidend, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen und rechtliche Probleme zu vermeiden.11.12.2024Ansprechpartner: Natalie Weskamp und Matthias Vierhaus
- Jugendarbeitsschutzgesetz
Soweit Unterlagen oder Dokumente, die nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz schriftlich zu verfassen sind, können nun auch in Textform angelegt oder übersandt werden. Von der Regelung ausgenommen wird § 21a Absatz 2 Jugendarbeitsschutzgesetz. Danach können unter bestimmten Voraussetzungen von den Grundnormen des Jugendarbeitsschutzgesetzes abweichende tarifvertragliche Regelungen durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der oder dem Jugendlichen übernommen werden. Es handelt sich dabei um wesentliche Vertragsbedingungen des Beschäftigungsverhältnisses, daher wird keine Ausnahme von der schriftlichen Vereinbarung zugelassen. (§ 1a JArbSchG)11.12.2024Ansprechpartner: Natalie Weskamp und Matthias Vierhaus
- Nachweispflichten
Wurde der Arbeitsvertrag von beiden Arbeitsvertragsparteien in einer die Schriftform ersetzenden elektronischen, gleichermaßen beweiskräftigen Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geschlossen, entfällt – wie bereits bisher bei schriftlichen Arbeitsverträgen – die Verpflichtung, einen Nachweis zu erteilen, soweit bereits der Arbeitsvertrag die wesentlichen Vertragsbedingungen enthält. Hiervon ausgenommen sind die Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG). Hierunter fallen insbesondere das Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Gebäudereinigungsgewerbe, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen und die Fleischwirtschaft. (§ 2 NachweisG) Die Schriftform soll in diesen Bereichen zum Schutz der Arbeitnehmer fortgeführt werden.11.12.2024Ansprechpartner: Natalie Weskamp und Matthias Vierhaus
- Zeugnisse
Arbeitszeugnisse und Zeugnisse über ein Dienstverhältnis können nun elektronisch erteilt werden, wenn der Verpflichtete bzw. Arbeitnehmer hierin einwilligt. (§ 109 GewO, § 630 S. 3 BGB)Auf die Schriftform muss weiterhin zurückgegriffen werden, wenn die qualifizierte elektronische Signatur wegen der daraus ersichtlichen Zeitangabe unzulässige Rückschlüsse zulasten der oder des Dienstverpflichteten ermöglichen würde und eine Rückdatierung rechtlich erforderlich ist, etwa im Fall von Zeugnisberichtigungen.11.12.2024Ansprechpartner: Natalie Weskamp und Matthias Vierhaus
Aus- und Weiterbildung
- Berufsbildungsvalidierungs- und digitalisierungsgesetz (BVaDig)
Am 1. August 2024 ist das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) in Kraft getreten und bringt umfassende Änderungen und Erweiterungen im bestehenden Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit sich. Die Neuerungen zielen darauf ab, die berufliche Bildung moderner und inklusiver zu gestalten. Eine Vielzahl von Prozessen in der Berufsbildung wird digitalisiert und entbürokratisiert (ab 01.08.2024). Außerdem können Personen über 25 Jahren ohne formalen Ausbildungsabschluss ihre im Arbeitsleben erworbenen Fähigkeiten validieren lassen (ab 01.01.2025).Nähere Informationen finden Sie hier.11.12.2024Ansprechpartnerin: Diana Zey-Sieburg
- Mobiles Ausbilden (§ 28 Abs. 2 Satz 2 BBiG und § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG)
Dank der Anpassung aus dem BVaDiG sieht das BBiG ausdrücklich die Möglichkeit des digitalen mobilen Ausbildens vor. Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausbildungsinhalte digital und mobil vermittelt werden, was größere Flexibilität und Anpassung an moderne Technologien ermöglicht.11.12.2024Ansprechpartnerin: Sandra Schäfer
Barrierefreiheit
- Barrierefreiheit
Zum 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen die im Gesetz genannten Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zugänglich sein. Betroffen sind Hersteller, Händler und Importeure von bestimmten Produkten sowie Dienstleistungserbringer.Unternehmen sollten bereits jetzt mit der Vorbereitung anfangen.11.12.2024Ansprechpartner: Christian Münch
Energie
- Onlinepflicht für Anträge nach § 9 StromStG und § 54 EnergieStG
Für Anträge auf Steuerentlastungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG soll es ab dem 1. Januar 2025 eine Online-Verpflichtung geben. Zudem entfällt für Anträge auf Steuerentlastungen nach den §§ 53a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3, 51, 54 EnergieStG und nach den §§ 9a, 9b StromStG die Vorlagepflicht für die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2025.Die Generalzolldirektion hat der DIHK mit einem Schreiben vom 11. Dezember mitgeteilt, dass für Anträge auf Steuerentlastungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG ab dem 1. Januar 2025 eine Online-Verpflichtung eingeführt werden soll. Die entsprechenden Rechtsänderungen in der Stromsteuer- und Energiesteuer-Durchführungsverordnung werden derzeit vorbereitet. Die Frist zur Beantragung der Steuerentlastungen für im Jahr 2024 verbrauchte Strom- und Energieerzeugnismengen endet wie bisher zum Ende des Folgejahres, also zum 31. Dezember 2025.Zudem entfällt die Vorlagepflicht für die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten für ab dem 1. Januar 2025 gestellte Anträge auf Steuerentlastungen nach den §§ 53a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3, 51, 54 EnergieStG und nach den §§ 9a, 9b StromStG. Die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten (Formular 1402) ist nur noch auf Verlangen des Hauptzollamtes vorzulegen.Ansprechpartner: Stefan vom Schemm
Öffentliche Versteigerungen
- Öffentliche Versteigerungen virtuell oder hybrid
Durch Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und der Versteigererverordnung ist es nun möglich, öffentliche Versteigerungen online per Live-Stream mit Online-Gebotsabgaben oder in hybrider Form (vor Ort und virtuell) durchzuführen.11.12.2024Ansprechpartner: Matthias Vierhaus
Steuerrecht
- Aktuelle steuer- und verfahrensrechtliche Änderungen
Abgabenordnung
§ 139c AO Wirtschaftsidentifikationsnummer
Seit November 2024 vergibt das Bundeszentralamt für Steuern die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) an alle wirtschaftlich Tätigen. Diese Nummer dient der eindeutigen Identifizierung und bleibt während der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit unverändert. Sie ersetzt nicht die Steuer- oder USt-IdNr. Weitere Infos hier§ 146a Abs. 4 AO - Meldepflicht der Registrierkasse
Zum 1. Januar 2025 greift die gesetzlich geregelte Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme (eAS). Die bisherige Aussetzung der Meldepflicht für die Anschaffung oder Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme endet am 31. Dezember 2024. Ab dem 1. Januar 2025 steht das Meldeverfahren in ELSTER zur Verfügung. Weitere Infos hier§ 147 AO i.V.m. § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB - Aufbewahrungsfristen
Die Aufbewahrungspflicht für Rechnungen ist von 10 auf 8 Jahre abgesenkt worden. Die Regelung gilt für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens zum 1.1.2025 der Änderungen noch nicht abgelaufen ist.Einkommensteuer/Körperschaftsteuer
Grundfreibeträge
Der Bundesrat hat Ende November einer Erhöhung des Grundfreibetrages – also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss – zugestimmt. Der Grundfreibetrag steigt rückwirkend zum 1. Januar 2024 auf 11.784 Euro für Alleinstehende und auf 23.568 Euro für Ehepaare.§ 3 NR. 72 EStG - Photovoltaikanlagen-Steuerbefreiung
Die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung wird von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit steigen. Die Änderung soll klarstellen, dass auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten, aber ohne Wohneinheiten, Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Einheit begünstigt sind. Zudem handelt es sich bei dieser Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Diese Neuregelung soll für Anlagen gelten, die nach dem 31. Dezember 2024 in Betrieb gehen, angeschafft oder erweitert werden.
Umsatzsteuer
Inkrafttreten am 6. Dezember 2024
§ 3 Abs. 4 UStG – Werklieferung
In § 3 Abs. 4 UStG vollzieht der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nach. Demnach ist nur dann eine Werklieferung anzunehmen, wenn bei der Ausführung ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Anderenfalls handelt es sich um eine Warenlieferung oder eine Dienstleistung.§ 12 UStG – Ermäßigter Umsatzsteuersatz für „Holzhackschnitzel“
Zudem wird klargestellt, dass Brennholz unabhängig von der zolltariflichen Einordnung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt (Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 48 UStG). Damit unterliegen nun mehr auch so genannte „Holzhackschnitzel“ dem ermäßigten Steuersatz.§ 14c UStG – Gutschrift
Die Regelung zum unberechtigten Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG) wird auf Fälle von Gutschriften erweitert. Solange er der Gutschrift nicht widerspricht, schuldet künftig auch ein Nichtunternehmer die in einer Gutschrift unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer.§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG – Vorsteueraufteilung
In § 15 Abs 4 Satz 3 UStG wird für den Fall der Vorsteueraufteilung klargestellt, dass eine Berechnung der nicht abzugsfähigen Vorsteuern nach dem Gesamtumsatzschlüssel nur dann zulässig ist, wenn es sich bei diesem Schlüssel um den einzig möglichen Aufteilungsmaßstab handelt. Der Gesamtumsatzschlüssel ist damit nachrangig zu anderen, präziseren und sachgerechten Methoden.§ 24 UStG – Durchschnittssatz und Vorsteuerpauschale für Land- und Fortwirtschaft
Noch kurz vor Jahresende ändert sich der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirtschaft (§ 24 UStG) für den verbleibenden Zeitraum des Jahres 2024 von 9 Prozent auf 8,4 Prozent. Das kann sich aktuell u.a. auf den Ver-/Kauf von Weihnachtsbäumen auswirken.Inkrafttreten zum 1. Januar 2025
§ 2b UStG – Nochmalige Verlängerung der Übergangsfrist
Die aktuell am 31. Dezember 2024 endende Übergangsregelung zur Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts in § 2b UStG wird nochmals um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG – virtuelle Veranstaltungsleistungen
Virtuelle Veranstaltungsleistungen (Live-Streaming) sind ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr am Veranstaltungsort, sondern am (Wohn-)Sitz des Empfängers zu besteuern. Änderungen ergeben sich im B2C-Bereich (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG) und im B2B-Bereich (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG).§ 4 Nr. 21 UStG – Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen
Im dritten Anlauf wird die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen an europäische Vorgaben angepasst. Entgegen der ursprünglich geplanten umfassenden Reform beschränkt sich der Gesetzgeber auf das EU-rechtlich erforderliche:- Der Wortlaut in Nr. 21 Buchst. a) UStG wird an das EU-Recht angepasst. Künftig sind „Schul- und Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung“ befreit. Das Bescheinigungsverfahren durch zuständige Landesbehörden bleibt erhalten. Auch wenn sich der Wortlaut ändert (bisher musste “auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet“ werden) sollten bislang erteilte Befreiungen weiter gelten.
- Der „Privatlehrer“ wird in die nationale Steuerbefreiung aufgenommen, Nr. 21 Buchst c) UStG.
§ 12 UStG – Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke
Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken (nicht jedoch deren Vermietung) unterliegen künftig dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 UStG). Die Differenzbesteuerung kann ab diesem Zeitpunkt auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten nicht mehr angewendet werden, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers einem ermäßigten Steuersatz unterlegen hat (§ 25a UStG).§ 14 Abs. 1 UStG - E-Rechnung
Ab dem 1.1.2025 muss jeder Unternehmer in der Lage sein, eRechnungen zu empfangen, zu lesen und digital zu archivieren. Zur Entgegennahme einer eRechnung reicht ein normales E-Mail-Postfach aus. Für die verpflichtende Ausstellung gelten Übergangsregelungen bis längstens 31.12.2027. Weitere Infos hier§18 Abs. 2 UStG - Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Bei Unternehmern, deren Zahllast im Jahr 2024 nicht mehr als 2.000 EUR betragen hat, kann das Finanzamt in Zukunft auf die Abgabe von Voranmeldungen verzichten. Die Verpflichtung zur monatlichen Voranmeldung greift zukünftig erst bei einer Zahllast über 9.000 EUR im Vorjahr.§§ 19, 19a UStG – Kleinunternehmerregelung
Die Schwellenwerte zur Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung werden angehoben: der Vorjahresumsatz von 22.000 Euro auf 25.000 Euro und der Umsatz des laufenden Jahres von 50.000 Euro auf 100.000 Euro. Werden diese Werte nicht überschritten, kann die Kleinunternehmerregelung angewendet werden. Zu beachten ist, dass bereits für den Umsatz, mit dem der Schwellenwert des laufenden Jahres überschritten wird, die Regelbesteuerung angewendet werden muss.NEU: Europäische Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung)
Völlig neu ist, dass künftig auch im Ausland die jeweilige Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann. Bislang kann sie nur im Ansässigkeitsstaat genutzt werden. Voraussetzung ist, dass im Vorjahr und im laufenden Jahr EU-weit Umsätze nur bis maximal 100.000 Euro gemacht werden. Zusätzlich müssen die Vorgaben der jeweiligen nationalen Kleinunternehmerregelung eingehalten werden. Die Anwendung der EU-Regelung muss vorab vom jeweiligen EU-Mitgliedstaat genehmigt werden. Dazu muss zunächst ein Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellt werden. Zudem wird eine gesonderte Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erforderlich. Weitere Informationen sind auf der Internetseite des BZSt unter nachfolgendem Link zu finden: BZSt - Europäische-Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung)
Die EU-Kommission hat im November 2024 ein Webportal zur EU-KU-Regelung freigeschaltet. Es kann unter folgendem Link aufgerufen werden: https://sme-vat-rules.ec.europa.eu§ 24 UStG – Durchschnittssatz und Vorsteuerpauschale für Land- und Fortwirtschaft
Auch für das Jahr 2025 werden der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirtschaft (§ 24 UStG) nochmals auf dann 7,8 % abgesenkt. Das BMF wird ermächtigt, künftige Änderungen des Pauschalsatzes durch Rechtsverordnung umzusetzen.Inkrafttreten zum 1. Januar 2028
§ 15 UStG – Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen eines Ist-Versteuerers
Der Vorsteuerabzug soll aus Rechnungen eines Ist-Versteuerers erst dann möglich sein, wenn (und soweit) die Zahlung auf die ausgeführte Leistung erfolgte (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG). Bislang kann die Vorsteuer unabhängig von der Zahlung bereits mit Vorliegen von Leistung und Rechnung geltend gemacht werden. Damit der Leistungsempfänger erkennen kann, dass der Leistende Ist-Versteuerer ist, wird gleichzeitig die Rechnungspflichtangabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ eingeführt (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6a UStG). Das Inkrafttreten der Änderungen wurde auf den 1. Januar 2028 (statt ursprünglich 1.Januar 2026) verschoben. Bis zu diesem Zeitpunkt soll die neue Rechnungspflichtangabe im strukturierten Teil einer E-Rechnung abbildbar sein und die Information automatisiert verarbeitet werden können. Weitere Infos hier
Sonstige Änderungen
Strom- und Energiesteuer
Für Anträge auf Steuerentlastungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG soll es ab dem 1. Januar 2025 eine Online-Verpflichtung geben. Zudem entfällt für Anträge auf Steuerentlastungen nach den §§ 53a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3, 51, 54 EnergieStG und nach den §§ 9a, 9b StromStG die Vorlagepflicht für die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2025.Grundsteuerreform
Die Reform der Grundsteuer tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Das Bundesverfassungsgericht hatte die alten Einheitswerte als verfassungswidrig eingestuft. Die derzeit noch geltenden Einheitswerte als Bewertungsgrundlage für die Grundsteuer werden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 von den neuen Grundsteuerwerten abgelöst. Weitere Infos hierBeitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung
Die bis zu denen Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden, steigen 2025:
In der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich 66.150 Euro beziehungsweise 5.512,50 Euro im Monat. 2024 waren es noch 62.100 Euro im Jahr beziehungsweise 5.175 Euro im Monat.Stand 20.12.2024
Umwelt
- Abgabebeschränkungen für Biozide im Handel
Die Biozidrechts-Durchführungsverordnung führt ab dem 1. Januar 2025 ein Selbstbedienungsverbot für viele Biozidprodukte im Einzel- und Onlinehandel ein.Nähere Informationen finden Sie hier.11.12.2024Ansprechpartner: Dr. Jens Ferber
Der Artikel wird fortlaufend ergänzt.