Pauschale Freistellungsklausel ist unzulässig
BAG-Urteil: Pauschale
Freistellungsklausel ist unzulässig
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst einen Dienstwagen erhalten, den er auch privat nutzen durfte. Der formularmäßige Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, die den Arbeitgeber berechtigte, den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freizustellen. Darüber hinaus enthielt der Dienstwagenvertrag eine Klausel, die den Widerruf der privaten Nutzungsberechtigung für diesen Fall ausdrücklich vorbehielt.
Nutzungsausfall für Dienstwagen
Nachdem der Kläger das Arbeitsverhältnis selbst im Jahr 2024 kündigte, wurde er sofort freigestellt und musste den Dienstwagen zurückgeben. Nach Rückgabe des Wagens verlangte der Arbeitnehmer für die Zeit der Freistellung eine Entschädigung für den entfallenen Nutzungsvorteil des Dienstwagens. Zudem machte er geltend, dass die Freistellung zu Unrecht erfolgt sei. Das Arbeitsgericht wies die Klage in erster Instanz ab. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) hingegen sprach dem Kläger jedoch eine Nutzungsentschädigung zu. Der Fall landete schließlich beim BAG.
Arbeitnehmer benachteiligt
Das BAG bewertete pauschale Freistellungsklauseln als regelmäßig unwirksam und verlangte eine einzelfallbezogene Interessensabwägung. Die dem Fall zugrundeliegende Klausel benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen. Das BAG begründete dies damit, dass die Klausel dem Arbeitnehmer die Möglichkeit abschneide, sein grundrechtlich geschütztes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen. Das Gericht hob allerdings auch hervor, dass eine Freistellung ohne wirksame Vertragsklausel rechtmäßig sein kann, wenn dem Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers im konkreten Fall überwiegende, schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen würden. Das LAG hatte diese Abwägung im konkreten Fall nicht hinreichend vorgenommen. Deshalb hat das BAG das Urteil des LAG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Ob der Kläger eine Entschädigung erhält, hängt also von dieser Einzelfallprüfung ab. (BAG, Urt. v. 25. März 2026, Az. 5 AZR 108/25)
07.09.2026