Künstliche Intelligenz kann nicht als "Erfinder" gelten
Künstliche Intelligenz (KI) kann nicht „Erfinder“ im Sinne von § 37 Abs. 1 Patentgesetz (PatG) sein, so der Bundesgerichtshof (BGH) in dem Beschluss vom 11. Juni 2024 (Az. X ZB 5/22).
Konkret ging es um eine KI namens „DABUS“, welche vom US-amerikanischen Forscher Stephen Thaler entwickelt wurde. Thaler hatte versucht, DABUS in einer Patentanmeldung für einen Behälter für Lebensmittel oder Getränke als Erfinder zu benennen. Das DPMA lehnte dies jedoch ab und erklärte, dass nur natürliche Personen als „Erfinder“ benannt werden können. Thaler legte gegen diese Entscheidung beim Bundespatentgericht (BPatG) Beschwerde ein und schlug vor, die Erfinderbenennung so zu ändern, dass er als derjenige genannt wird, der die KI dazu veranlasst hat, die Erfindung zu generieren. Das BPatG akzeptierte diese Formulierung, da sie den rechtlichen Anforderungen entsprach, und entschied, dass das DPMA diese geänderte Benennung anerkennen müsse. Die Präsidentin des DPMA legte daraufhin Rechtsbeschwerde beim BGH ein, um diese Entscheidung anzufechten.
Der BGH bestätigte die Entscheidung des BPatG. Der BGH stellte klar, dass nur Menschen als Erfinder nach § 37 Abs. 1 PatG gelten können, auch wenn eine KI an der Entwicklung einer Erfindung beteiligt war. Der Senat stellte klar, dass „Erfinder“ gem. § 37 Abs. 1 PatG nur eine persönliche Person sein kann. Ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System kann auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt.