Kündigungsbutton auch bei Einmalzahlung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass schon ein einmalig bezahltes Abo ein „Dauerschuldverhältnis“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches darstellen kann.
Damit müssen Händler online einen gut sichtbaren Kündigungsbutton bereitstellen, selbst wenn das Abo nach zwölf Monaten automatisch endet. Denn auch ein derartiger Vertrag birgt laut BGH die Gefahr einer „Kostenfalle“ für den Verbraucher, da der Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr durch die, oft mittels Websitegestaltung, erschwerte Kündigung benachteiligt werde. Fehlt der deutlich erkennbare Kündigungsbutton, drohen Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG).
In dem konkreten Fall ging es um das „Plus“-Abo eines großen Versandhändlers. Dieser bietet den Kunden für 9,90 Euro zwölf Monate kostenfreien Versand, Bonuspunkte, Rabatte und andere Vorteile bei Bestellungen. Gemäß der Grundlage des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs aus dem UKlaG muss der Versandhändler es fortan unterlassen, derartige kostenpflichtige Vorteilsprogramme ohne einen geeigneten Kündigungsbutton bereitzustellen. Dieser Anspruch greift bei Verletzungen eines Verbraucherschutzgesetzes, wie in dem vorliegenden Fall. Zusätzlich musste der Versandhändler 260 Euro Aufwendungsersatz zahlen (BGH, Urt. v. 22. Mai 2025, Az.: I ZR 161/24).
08.08.2025