Kündigung einer Homeoffice-Vereinbarung

Die Arbeit im Homeoffice hat insbesondere während der COVID-19-Pandemie große Bedeutung erlangt. Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm) entschied nun, dass hierzu im Arbeitsvertrag abgeschlossene Zusatzvereinbarungen vom Arbeitgeber unter gewissen Umständen wirksam gekündigt werden können.
In dem konkreten Fall schloss ein in einem Software-Unternehmen als Sales-Mitarbeiter Beschäftigter im November 2016 eine "Zusatzvereinbarung über die Tätigkeit im Homeoffice" mit seinem Arbeitgeber ab. Diese Zusatzvereinbarung beinhaltete unter anderem, dass der Kläger „im Wesentlichen“ im Homeoffice arbeiten werde, jedoch verpflichtet sei nach Arbeitsbedarf auch im Büro der Beklagten tätig zu werden. Auch eine entsprechende einseitige Kündigungsmöglichkeit unter Einhaltung einer Monatsfrist war in der Zusatzvereinbarung enthalten.
Da der Kläger seit Mitte 2021 arbeitsunfähig erkrankt war, kündigte der Arbeitgeber im Januar 2022 die Zusatzvereinbarung über die Arbeit im Homeoffice und begründete diese mit der Tatsache, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers zu 80% darin bestehe, Dienstfahrten zu Kunden zu unternehmen, wozu er allerdings aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage sei. Aufgrund dessen müsse eine Umgestaltung seiner Vertriebsaufgaben erfolgen, die mit einer starken Zunahme seiner Büropräsenzzeiten einherginge.
Der Arbeitnehmer hat sich daraufhin mit seiner Klage gerichtlich gegen die Kündigung der Zusatzvereinbarung gewandt. Der in der Zusatzvereinbarung geregelte Kündigungsvorbehalt sei unwirksam, da die Bestimmungen der Zusatzvereinbarungen allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) seien und der Kündigungsvorbehalt sowohl kündigungsschutzrechtliche Vorschriften umgehe als auch gegen das Transparenzgebot verstoße.
Das LAG Hamm stellte in seinem Urteil fest, dass eine sogenannte Teilkündigung, also die Kündigung einzelner Bestandteile des Arbeitsvertrags, grundsätzlich unzulässig sei, da eine einseitige Änderung von Vertragsbedingungen gegen den Willen eines Vertragspartners nicht erfolgen dürfe. Allerdings könne die Teilkündigung einzelner arbeitsvertraglicher Vereinbarungen ausnahmsweise zulässig sein, wenn dem Kündigendem wie hier, hierzu vertraglich ein Recht eingeräumt worden ist. Denn dann erfolge die einseitige Änderung der Vertragsbedingungen nicht gegen den Willen des anderen Vertragspartners, sondern aufgrund des vereinbarten Teilkündigungsrechts. Aufgrund dessen sei der Kündigungsvorbehalt in diesem Einzelfall wirksam und umgehe auch keine zwingenden Kündigungsvorschriften. Der Ort der Arbeitsleistung sei darüber hinaus grundsätzlich vom Direktionsrecht des Arbeitgebers erfasst. Auch sei der Kündigungsvorbehalt AGB-rechtlich nicht zu beanstanden, da der Arbeitnehmer trotz Kündigung der Zusatzvereinbarung auf arbeitsvertraglicher Grundlage weiterhin im Homeoffice hätte arbeiten können. Ebenso sei die Homeoffice-Möglichkeit nie für einen bestimmten Anteil der Arbeit festgelegt worden.
Um Missverständnisse zu vermeiden ist es als Arbeitgeber daher ratsam bei der Ausarbeitung von Homeoffice Regelungen ausdrücklich festzulegen, unter welchen Umständen eine Kündigung erfolgen kann und welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind (LAG Hamm, Urteil vom 16. März 2023, Az.: 18 Sa 832/22).