Körperreinigungszeiten als Arbeitszeiten
Körperreinigungszeiten gehören zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause ohne vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 23. April 2024 (5 AZR 212/23).
Konkret ging es um einen Arbeitnehmer, der seit Februar 2008 als vollzeitbeschäftigter Containermechaniker bei der Beklagten tätig ist. Zu seiner Tätigkeit gehört das Abschleifen rostiger und schadhafter Stellen und eine entsprechende Nachlackierung an Containern. Zur Erfüllung seiner Tätigkeit wurden ihm von der Beklagten Handschuhe, Schutzbrille als auch eine Atemmaske zur Verfügung gestellt. Trotz der getragenen Arbeitskleidung wurde der Kläger dennoch stark schmutzig, sodass er sich nach der Arbeit in der Umkleide wäscht oder duscht. Für die Körperreinigungs-, Umkleide- und Wegezeiten verlangte er für fast fünf Jahre Nachzahlung einer zusätzlichen täglichen Vergütung von 55 Minuten, insgesamt knapp 26.000 Euro brutto. Die Arbeitgeberin war der Ansicht, dass die vom Kläger geltend gemachten Zeiten keine vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellen und im Übrigen überzogen seien.
Aus § 611a Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch lasse sich eine solche Vergütungspflicht nicht ableiten. Das Landesarbeitsgericht (LAG) gab dem Kläger inhaltlich Recht, jedoch war ein Großteil seiner Forderungen bereits verjährt. Es verurteilte die Beklagte ausgehend von arbeitstäglich 21 Minuten vergütungspflichtiger Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten, zur Zahlung von 2.387,70 Euro brutto nebst Zinsen für den Zeitraum von Juni 2020 bis April 2022. Gegen das Urteil des LAG legte die Beklagte Revision ein. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass Körperreinigungszeiten unter bestimmten Voraussetzungen vergütungspflichtige Arbeitszeiten darstellen können, wenn diese mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängen und etwa aus hygienischen Gründen vorgeschrieben sind. Eine übliche Verunreinigung oder die Beseitigung von Schweiß und Körpergeruch seien aber nicht ausreichend. Das LAG muss nun klären, wie schmutzig der Kläger bei seiner Arbeit wird und wie lange der Wasch- oder Duschvorgang dauert.