Kein Verfall von Urlaub bei Alterszeilzeit nach Krankheit
Wird ein Arbeitnehmer in seinem Urlaub krank und kann seinen Urlaub nicht nachholen, weil er anschließend in Altersteilzeit geht, darf dies keinen Nachteil für ihn darstellen. Dies hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) nach Vorlage des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden.
In dem konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, welcher seit 1986 für einen großen deutschen Autohersteller tätig war. Im Jahr 2012 traf er mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung zur Altersteilzeit. Danach sollte er vom 1. Juni 2016 bis zu seiner Rente 2019 freigestellt werden. Den noch offenen Resturlaub nahm er in der Zeit vom 4. bis 25. Mai 2016. Da er während dieser Zeit krank wurde, konnte er die Urlaubstage nicht nehmen. 2019 verlangte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Abgeltung der Urlaubstage. Da keine Einigung erzielt werden konnte, rief der Arbeitnehmer das Arbeitsgericht (AG) an.
Nachdem der Arbeitnehmer mit seiner Klage sowohl vor dem AG als auch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) mit der Begründung, dass der Urlaubsanspruch am 31. März 2017 erloschen sei, unterlag, legte das BAG die Sache dem EuGH vor. Der EuGH entschied nun, dass die deutsche Gesetzesregelung, nach der Urlaub verfällt, dem Unionsrecht widerspricht. Die Umstände des Falls würden kein Erlöschen des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung rechtfertigen. Als Argumente nannte der EuGH sowohl die sehr kurze Krankheit und den unterlassenen Hinweis des Arbeitgebers gegenüber dem Kläger, den Urlaub rechtzeitig vor Freistellung zu nehmen. Ferner ergäben sich aus dem EU-rechtlichen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hier zwei Faktoren, die zu beachten seien: Der Anspruch auf Erholung und der Anspruch auf eine Vergütung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (EuGH, Urteil v. 27. April 2023, Az.: C-192/22).