Kein Schriftformgebot bei geändertem Tätigkeitsbeginn
Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einen früheren Arbeitsbeginn als im Vertrag vereinbart einigen, ist eine Befristungsabrede nicht wegen Verletzung des Schriftformgebots unwirksam.
In dem zu entscheidenden Fall unterzeichneten Arbeitgeberin und Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Kassierer im Freibad. Auf der ersten Seite des Arbeitsvertrages war die Vertragslaufzeit mit „Zeitraum vom 15. Mai 2019 bis zum 30. September 2019“ beziffert. Kurze Zeit später einigte man sich, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit bereits am 4. Mai 2019 beginnen solle. Daraufhin schickte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die entsprechend angepasste erste Seite des Arbeitsvertrages und bat ihn, sie mit der ursprünglichen ersten Seite auszutauschen und diese an ihn zurückzusenden. Der Arbeitnehmer nahm wie vereinbart seine Tätigkeit am 4. Mai auf, schickte allerdings die ursprüngliche erste Seite nicht zurück.
Nach dem Ablauf der Befristung klagte der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Gera und machte geltend, dass die Befristung des Arbeitsvertrages unwirksam gewesen sei, da die Befristungsabrede nicht dem Schriftformgebot des Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) entspreche, denn dieses beziehe sich auf die Vertragslaufzeit, deren tatsächliche Änderung nicht schriftlich niedergelegt worden sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass das Arbeitsverhältnis zum 30. September ordnungsgemäß endete. Die Befristungsabrede sei so auszulegen, dass als Endtermin der 30. September 2019 vereinbart war. Die Vorverlegung des Arbeitsbeginns lasse das Enddatum unberührt und bedurfte nicht der Schriftform. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Anfangszeitpunkt zur Bestimmung des Endzeitpunktes maßgeblich ist. Der Endzeitpunkt müsse immer eindeutig bestimmt oder bestimmbar sein. Daher unterliegen bei kalendermäßigen Befristungen entweder das Beendigungsdatum oder der Vertragsbeginn und die Vertragsdauer („ab einem bestimmten Datum für eine bestimmte Dauer“) dem Schriftformgebot. Auch hätten die Vertragsparteien durch die spätere Einigung auf einen früheren Tätigkeitsbeginn keinen weiteren oder neuen Arbeitsvertrag mit mündlicher Befristungsabrede geschlossen (BAG, Urteil vom 16. August 2023, Az. 7 AZR 300/22).