Kaffeepause ist keine Arbeitszeit
Wer sich für eine Kaffeepause nicht ausstempelt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Dies entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG).
In dem konkreten Fall war eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin über acht Jahre als Raumpflegerin tätig. Im Oktober 2021 erhielt sie die fristlose Kündigung, weil ihr Arbeitgeber sie dabei beobachtet hatte, wie sie sich für mindestens 10 Minuten mit einer anderen Person zum Kaffetrinken getroffen hatte, ohne sich auszustempeln und dies als Pausenzeit zu buchen. Mit ihrem Verhalten konfrontiert, leugnete die Arbeitnehmerin das Fehlverhalten zunächst. Erst als der Arbeitgeber ihr anbot, Beweisfotos zu zeigen, räumte sie den Arbeitszeitbetrug ein. Daraufhin wurde ihr mit Zustimmung des Inklusionsamtes fristlos gekündigt.
Gegen die fristlose Kündigung klagte die Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen (AG). Sie war der Ansicht, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt habe, was die fristlose Kündigung unverhältnismäßig mache. Das AG wies die Klage jedoch mit der Begründung ab, dass zwar ein achtjähriges Arbeitsverhältnis bestanden hätte, diese vertrauensvolle Basis aber durch das auf Heimlichkeit und Täuschung ausgelegte Verhalten unwiderruflich zerstört worden sei. Auch in zweiter Instanz hielt das LAG nun die fristlose Kündigung für rechtmäßig und bestätigte das Urteil des AG. Das vorsätzliche Nichtausstempeln könne einen Grund für die fristlose Kündigung darstellen. Entscheidender sei hier allerdings der schwere Vertrauensbruch, der insbesondere dadurch entstanden sei, dass die Arbeitnehmerin ihr Fehlverhalten beharrlich geleugnet habe.
Das Nachtatverhalten sei eben nicht von Reue oder Einsicht geprägt, sondern ganz im Gegenteil dazu auf Verheimlichung ausgerichtet gewesen. Auch eine Abmahnung sei entbehrlich gewesen, da diese nach Auffassung des LAG nicht dazu geführt hätte, dass die Arbeitnehmerin ihr Verhalten in der Zukunft geändert hätte (LAG Hamm, Urteil vom 27. Januar 2023, Az.: 13 Sa 1007/22).