Im Pool des Chefs verunglückt = Arbeitsunfall?
Weist der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer an zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit eine Erfrischung im Pool zu nehmen und verunglückt dabei ein Arbeitnehmer kann es sich um einen Arbeitsunfall handeln.
Mit einem kuriosen Fall beschäftigte sich kürzlich das Sozialgericht München (SG). Ein Zimmerreibetrieb hatte bei sehr heißen Temperaturen viele Aufträge zu erledigen. Damit die Arbeitsleistung aufrecht erhalten werden konnte wies der Arbeitgeber seine Mitarbeiter an ein Bad im Pool zu nehmen. Dabei verunglückte ein Arbeitnehmer und zog sich schwere Verletzungen, u. a. an der Halswirbelsäule, zu.
Die Berufsgenossenschaft verweigerte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall, da das Baden eine private Tätigkeit gewesen sei. Dagegen erhob der verunglückte Arbeitnehmer Klage zum SG.
Das SG gab der Klage statt. Bei privaten Dingen wie Essen, Trinken, Rauchen und Baden im Pool handele es sich grundsätzlich nicht um Tätigkeiten, die vom Versicherungsschutz umfasst seien. Allerdings stünde in diesem konkreten Fall das Baden im Pool in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn es bei fortzusetzender versicherter Arbeit der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft dient. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Abkühlung wegen der Hitze notwendig gewesen sei und vom Arbeitgeber angewiesen wurde. Des Weiteren habe der Kläger sich dem Bad nicht entziehen können, da alle Mitarbeiter, der Arbeitgeber und auch ein Subunternehmer in den Pool gegangen waren. Vom Kläger war erwartet worden, dass er sich vor der Weiterarbeit ebenfalls in den Pool begibt. Da der Unfallhergang nicht vollumfänglich aufklärbar war, bestanden ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger bewusst einer erhöhten Gefahr ausgesetzt hätte. Einer erhöhten Gefahr hätte sich der Kläger insbesondere dann ausgesetzt, wenn er in den Pool gesprungen wäre (SG München, Urteil vom 2. Mai 2023, Az.: S 9 U 276/21).