Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes

Am 28. Mai 2022 trat das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht, welches die Richtlinie (EU) 2019/2161 („Omnibusrichtlinie“) umsetzt, in Kraft. Hierdurch wurde das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie die Gewerbeordnung erheblich modifiziert.
 
Neue Definitionen
Neben den herkömmlichen Waren und Dienstleistungen sind mittlerweile auch digitale Inhalte (z. B. Videoclips, eBooks) und digitale Dienstleistungen (soziale Netzwerke, Videostreamingdienste) von dem UWG erfasst. Erstmals sind Begriffe wie „Online-Marktplatz“ oder „Ranking“ im Gesetz definiert.

Informationspflichten
Bei Waren oder Dienstleistungen, die über einen Online-Marktplatz angeboten werden, muss darüber informiert werden, ob es sich bei dem Anbieter der Waren oder Dienstleistungen um einen Unternehmer oder Verbraucher handelt. Sofern Rankings in Online-Marktplätze eingebunden sind, müssen die Betreiber über die Hauptparameter sowie deren Gewichtung informieren. Der Unternehmer muss zudem Informationen geben, ob und wie er sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben. Stets unzulässig ist die Behauptung, dass die Bewertung von Verbrauchern stammt, die diese Waren oder Dienstleistungen tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von Verbrauchern stammen. Ebenfalls verboten sind gefälschte Verbraucherbewertungen.

Influencer-Werbung
Sofern ein Influencer ein Produkt eines fremden Unternehmens empfiehlt, hierfür aber kein Entgelt und keine ähnliche Gegenleistung erhält oder sich versprechen lässt, liegt kein kommerzieller Zweck vor, sodass der Influencer diese Empfehlung dann auch nicht als „kommerziell“ kennzeichnen muss.

Anspruch der Verbraucher auf Schadensersatz
Verbraucher, die zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden, die sie sonst nicht getroffen hätten und dadurch einen Schaden erlitten haben, haben einen Anspruch auf Schadensersatz. Als geschäftliche Entscheidung gilt nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb einer Ware oder Dienstleistung, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen. Zu einem Schadensersatzanspruch kann auch psychisch wirkender Zwang oder ausgeübter Druck wie z. B. hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen des Verbrauchers mittels Telefonanrufen, unter Verwendung eines Faxgerätes, elektronischer Post oder sonstiger für den Fernabsatz geeigneter Mittel der kommerziellen Kommunikation, führen.
Die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs beträgt 12 Monate.

Bußgelder
Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen des Unternehmens stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann. Sofern das Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr mehr als 1,25 Mio. EUR Jahresumsatz erzielt hat, kann eine höhere Geldbuße verhängt werden, diese darf vier Prozent des Jahresumsatzes jedoch nicht übersteigen.

Kaffeefahrten
Durch die Änderung der Gewerbeordnung wurde auf Kaffeefahrten, sog. Wanderlager, der Vertrieb von Finanzdienstleistungen, Versicherungs- und Bausparverträgen, Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln verboten.
Veranstalter sind verpflichtet, der zuständigen Behörde über die bislang geforderten Informationen hinaus eine Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse mitzuteilen. In der öffentlichen Ankündigung einer Kaffeefahrt muss der Veranstalter Informationen seiner Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse geben. Dadurch soll eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglicht werden. Die Teilnehmer sollen darüber informiert werden, unter welchen Bedingungen ihnen bei Verträgen, die im Rahmen der Kaffeefahrt abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht.