Verkauf von Dekoartikeln an Sonntagen in Gartencentern zulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Dezember 2024 entschieden, dass Gartencenter in Nordrhein-Westfalen an Sonn- und Feiertagen Dekoartikel wie künstliches Tannengrün, Christbaumschmuck oder Deko-Zimtstangen verkaufen dürfen. Damit schafft das Urteil (Az. I ZR 38/24) Klarheit bei der Frage, was als „Randsortiment“ nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG-NRW) gilt.
Laut BGH gehören diese Produkte zum Randsortiment, da sie ergänzend zu Blumen und Pflanzen angeboten werden und in Umfang sowie Bedeutung untergeordnet sind. Es ist weder erforderlich, dass solche Waren zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind, noch, dass sie gemeinsam mit Produkten des Kernsortiments gekauft werden.
Dieses Urteil stärkt die Rechtsposition von Gartencentern und bietet der Branche eine klare Orientierung für das zulässige Sortiment an Sonn- und Feiertagen.
15. Mai 2025