EUGH stärkt Urlaubsanspruch für die Arbeitnehmer
Die Vergütung von nicht genommenen Resturlaubstagen dürfen Arbeitgeber selbst dann nicht verweigern, wenn Arbeitnehmer freiwillig das Arbeitsverhältnis beenden. Dies entschied nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Fall.
Konkret ging es um einen Arbeitnehmer, der von 1992 bis 2016 als Verwaltungsleiter in einer italienischen Gemeinde beschäftigt war. Mit dem freiwilligen Antritt seines vorzeitigen Ruhestandes verlangte er einen finanziellen Ersatz für insgesamt 79 Urlaubstage, welche er bis zu seinem Ausscheiden nicht beansprucht hatte. Unter Bezugnahme auf eine italienische Rechtsvorschrift, die einen solchen Anspruch bei freiwilligem Ausscheiden für Beamte im öffentlichen Dienst ausschließt, wurde dem Arbeitnehmer die Auszahlung einer entsprechenden Vergütung verweigert.
Laut dem EuGH widersprächen derartige Vorschriften der europäischen Arbeitszeitrichtlinie, die den Fokus auf die hinreichende Erholung von Arbeitnehmern lenke, und für die Arbeitgeber wiederum Sorge zu tragen haben. Arbeitgeber haben danach ihre Arbeitnehmer ausdrücklich daran zu erinnern, ihre zustehenden Urlaubstage zu verbrauchen. Vor diesem Hintergrund sei nach Ansicht des EuGH eine Verweigerung der Urlaubsabgeltung nur in solchen Fällen möglich, in denen Arbeitnehmer trotz eines ausdrücklichen Hinweises auf den möglichen Verfall des Urlaubsanspruchs bzw. des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung sowie einer ausdrücklichen Aufforderung, den Urlaub zu nehmen, freiwillig verzichten. Dies gelte sowohl für private als auch öffentliche Arbeitgeber. Ob der Arbeitnehmer entsprechend darüber belehrt und dazu aufgefordert wurde, habe schließlich auch der Arbeitgeber vor Gericht zu beweisen (EuGH, Urteil v. 18. Januar 2024, C-218/22).