Dauer der Probezeit beim befristeten Arbeitsvertrag
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied kürzlich folgendes Urteil:
In dem zugrundeliegenden Fall ging es um einen Arbeitsvertrag, der auf ein Jahr befristet war und mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die Probezeit betrug vier Monate mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist. Die Arbeitgeberin nutzt diese Möglichkeit und kündigte der Arbeitnehmerin innerhalb der Probezeit.
Die Arbeitnehmerin klagte gegen die Kündigung und trug im Rahmen der Kündigungsschutzklage vor, dass eine viermonatige Probezeit angesichts der auf ein Jahr laufenden Befristung unverhältnismäßig lang sei. Die Probezeit hätte höchstens auf ein Viertel der Jahreslaufzeit beschränkt werden dürfen. Die Probezeitklausel sei unwirksam und es hätten die gesetzlichen Fristen gelten müssen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg gab der Arbeitnehmerin im Hinblick auf die Laufzeit der Probezeit Recht und urteilte, dass bei einer Befristung eines Maximalwertes von 25 Prozent der Dauer– mithin bei zwölf Monaten also drei Monate – auszugehen sei. Es lag allerdings dennoch eine wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, da die Kündigung auch im Rahmen der längeren gesetzlichen vierwöchigen Frist erfolgt war.
Wegen des Jobverlustes zog die Arbeitnehmerin vor das BAG. Das BAG hob allerdings das Urteil des LAG teilweise auf und wies die Kündigungsschutzklage insgesamt ab. Laut BAG gäbe es keinen Maximalwert für die Probezeitvereinbarung. Vielmehr müsse laut BAG im Einzelfall die Dauer der Befristung und die Art der Tätigkeit gegeneinander abgewogen werden. Bei dem Fall der Arbeitnehmerin lag ein detaillierter Einarbeitungsplan über 16 Wochen vor, der genau der vereinbarten Probezeit entsprach. Erst im Anschluss daran sollte ein produktiver Einsatz erfolgen. Die vereinbarte Probezeit von vier Monaten bei einer Befristung auf zwölf Monate war also plausibel und damit für das BAG verhältnismäßig (BAG, Urt. v. 30.10.2025, Az. 2 AZR 160/24).
27.01.2026