Beschäftigungsverbote: Urlaub verfällt nicht
Der von einer Schwangeren wegen aufeinanderfolgender Beschäftigungsverbote angesammelte Urlaub verfällt nicht.
In dem aktuellen Fall ging es um eine Angestellte, die bei ihrer Arbeitgeberin von Anfang Februar 2017 bis Ende März 2020 angestellt war. Während dieser Zeit bekam sie zwei Kinder. Sie war von Anfang Dezember 2017 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Beschäftigungsverboten, Mutterschutz und Stillzeiten. Sie verlangte von der Arbeitgeberin Abgeltung von 68 Urlaubstagen aus den Jahren 2017 bis 2020 . Diese setzten sich aus 5 Resturlaubstagen für 2017, jeweils 28 Urlaubstage für 2018 und 2019 und 7 Tagen aus 2020 zusammen.
Nachdem eine Einigung nicht möglich war, erhob die Angestellte Klage zum Arbeitsgericht. Wie schon das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gab nun auch das Bundesarbeitsgericht der Klägerin Recht. Die Urlaubsansprüche seien entstanden, da die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz Arbeitszeiten gleichgestellt seien. Die Frau könne ihren Resturlaub nach dem Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr beanspruchen, wenn sie ihren Urlaub vor dem Beschäftigungsverbot nicht oder nicht vollständig erhalten habe. Diese Regelung verdränge die Fristenregelungen des Bundesurlaubsgesetzes, wonach der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden müsse. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Beschäftigungsverboten könne die Klägerin ihren Urlaub nicht vor Beginn des letzten Beschäftigungsverbots erhalten und diesen erst nach Ende des letzten Beschäftigungsverbots im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr beanspruchen (BAG, Urt. v. 20.08.2024, Az. 9 AZR 226/23).