Arbeitszeitbetrug
Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) hat entschieden, dass Arbeitszeitverstöße nicht nur zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung führen können, sondern vielmehr die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer auch Kosten für einen Detektiv in Rechnung stellen kann, welchen die Arbeitgeberin zur Arbeitszeitüberwachung beauftragt hatte.
Dem Urteil zugrunde lag eine Streitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer, der seit April 2009 bei der Arbeitgeberin als Fahrausweisprüfer angestellt war. Im Juli 2022 erfuhr die Arbeitgeberin, dass es bei dem Arbeitnehmer zu Unregelmäßigkeiten bei der Arbeitszeiterfassung und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gekommen sei. Der Arbeitnehmer habe Teile seiner Arbeitszeit mit privaten Terminen verbracht und sei seiner eigentlichen Arbeit nicht nachgekommen. Die Arbeitgeberin beauftragte eine Detektei, um den Kläger überwachen zu lassen. Binnen einer zweiwöchigen Überwachung ergab sich, dass der Arbeitnehmer ohne Pauseneintrag im Arbeitszeiterfassungssystem mehrfach bei seiner Freundin oder in Bäckereien gesichtet wurde. Er machte häufig längere Pausen, als von ihm eingetragen wurden. Nach einer Anhörung des Arbeitnehmers im Beisein von Arbeitgebervertretern sowie dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden wurde ihm außerordentlich fristlos gekündigt. Infolgedessen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und berief sich auf ein angeblich mangelhaftes Zeiterfassungssystem, sowie auf angebliche Teambesprechungen, die er während Bäckereibesuchen abgehalten habe. Die Beweise der Detektei seien wegen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung und sowie wegen Verstoßes gegen sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verwertbar. Die Arbeitgeberin verlangte ihrerseits die Erstattung der Kosten für die Detektei in Höhe von rund 21.600 EUR.
Der Arbeitnehmer unterlag sowohl in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht (ArbG) als auch in zweiter Instanz vor dem LAG. Die Arbeitgeberin hatte mit ihrer Klage Erfolg. Die Gerichte urteilten, dass die Täuschung über die Arbeitszeit einen wichtigen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung darstellen könne, da der Arbeitnehmer in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber der Arbeitgeberin verletzt habe. Es sei auszuschließen, dass er in der Wohnung seiner Freundin Fahrkarten kontrolliert habe. Die Tätigkeiten der Detektei würden zwar in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen, seien jedoch von geringer Intensität, weil jeder Passant diese Dokumentation ebenfalls hätte wahrnehmen können. Die Kosten seien vom Arbeitnehmer zu tragen, weil die Arbeitgeberin aufgrund eines konkreten Tatverdachts die Überwachung an die Detektei übertragen hatte und diese den Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführen konnte. Die Revision wurde nicht zugelassen (LAG Köln, Urteil vom 11. Februar 2025, Az.: 7 Sa 635/23).
11.08.2025