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A1-Bescheinigungen bei Entsendungen und Dienstreisen seit 1. Januar 2019 nur noch elektronisch möglich
Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer sind mit dem Wirksamwerden der Verordnung (EG) 883/2004 im Jahr 2010 gesetzlich verpflichtet, jede grenzüberschreitenden Tätigkeit innerhalb der EU, dem EWR und der Schweiz beim zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Bereits mit dem ersten Tag einer grenzüberschreitenden Tätigkeit – im Sozialversicherungsrecht gibt es keine Unterscheidung zwischen einer Entsendung und einer Dienstreise – ist eine A1-Bescheinigung notwendig, die von der betreffenden Person mitzuführen ist. Mit dieser Bescheinigung wird bestätigt, welche Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit für den Arbeitnehmer anzuwenden sind. Das Fehlen dieser Bescheinigung wird in vielen europäischen Ländern mit Sanktionen und auch Bußgeldern bestraft. Bisher wurden die A1-Bescheinigungen bei den zuständigen Versicherungsträgern in Papierform beantragt und auf dem Postweg übermittelt. Seit dem 1. Januar 2019 wurde ein elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren nun auch in Deutschland verpflichtend. Damit wird der Datenaustausch zwischen den europäischen Sozialversicherungsträgern vereinfacht und vereinheitlicht. In Deutschland trifft die Entscheidung über das anwendbare Recht und damit über die zuständige Krankenkasse die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA). Ausgestellt werden die A1-Bescheinigungen bei den gesetzlichen Krankenkassen, den Rentenversicherungsträgern und auch der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV).
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