International

Forderungen international durchsetzen

Außenstände verursachen Kosten und können zu Zahlungsausfällen führen. Es ist daher für jedes Unternehmen von Bedeutung, diese möglichst schnell und ohne Verluste zu realisieren. Tritt der Forderungsausfall ein, weil ein Schuldner auf außergerichtliche Mahnschreiben nicht reagiert, ist die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen (gerichtlicher Mahnbescheid oder Klage) zur Erlangung eines Vollstreckungstitels möglich. Ein solcher ist erforderlich, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen.
Durch das gerichtliche Mahnverfahren kann sich das Unternehmen (Gläubiger) einen Vollstreckungstitel verschaffen, ohne den aufwendigen Weg eines Klageverfahrens zu gehen. Bei Erhalt eines solchen Titels kann der Gläubiger die offene Zahlungsforderung beim Schuldner etwa durch einen Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen.
 
Ein grenzüberschreitendes Mahnverfahren ist immer dann möglich, wenn Deutschland mit dem anderen Staat die Zustellung eines Mahnbescheides in eben diesem Staat vereinbart hat. Derzeit gilt das für die Länder der Europäischen Union sowie Norwegen, Schweiz, Island und Israel.
 
Bei welchem Gericht das grenzüberschreitende Mahnverfahren initiiert werden kann, richtet sich nach der Zuständigkeit, nähere Informationen hierzu im Merkblatt „Mahnverfahren“ der IHK Berlin, das den Prozess von der Mahnung bis zur Vollstreckung beleuchtet. In den häufigsten Fällen dürfte der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, zuständig wäre in Nordrhein-Westfalen dann das Amtsgericht Hagen für alle Unternehmen mit Sitz im Bezirk der OLG Düsseldorf oder Hamm (nähere Informationen, auch über das online-Mahnverfahren unter http://www.mahngerichte.de/mahngerichte/hagen.htm
 
Wenn alle Voraussetzungen zum Erlass eines Mahnbescheides vorliegen, muss das Gericht diesen unverzüglich erlassen. Die weiteren Schritte richten sich dann nach der Reaktion des Schuldners. Reagiert er nicht, muss innerhalb von 6 Monaten nach Zustellung des Mahnbescheides ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. In diesem Vollstreckungsverfahren wiederum sind Fristen und Formalien zu beachten. Dieses relativ lange Verfahren kann mit dem Europäischen Vollstreckungstitel vermieden werden. Hiermit kann im EU-Ausland (mit Ausnahme Dänemarks) direkt vollstreckt werden, ohne dass es einer weiteren Prüfung im Vollstreckungsstaat bedarf. Nähere Informationen zum Europäischen Mahnverfahren erhalten Sie hier (Europäisches Justizportal)
 
Neben dem grenzüberschreitenden Mahnverfahren bietet das Europäische Mahnverfahren eine zusätzliche Möglichkeit, seine Forderungen gegen Schuldner in einem anderen EU-Mitgliedstaat (außer Dänemark) durchzusetzen. In diesem frei wählbaren Verfahren wird kein Mahnbescheid sondern der Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls beantragt. Formulare, Fristen, Zuständigkeiten, Kosten etc. sind im Europäischen Justizportal ersichtlich. Das Europäische Mahnverfahren läuft schneller ab als ein herkömmliches grenzüberschreitendes Verfahren, stellt jedoch höhere formale Anforderungen.
 
Für geringfügige Forderungen bis 5.000 Euro (bis 13.07.2016: 2.000 Euro) bietet sich in der EU (Ausnahme wiederum Dänemark) als Alternative zum Mahnverfahren das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen an. Es handelt sich dabei nicht um ein Mahnverfahren, aber um eine weitere Möglichkeit, seine Forderung grenzüberschreitend schnell durchzusetzen. Informationen und Formblätter hierzu sind auch im Europäischen Justizportal abrufbar.