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BAFA-Meldepflicht für Importe von Rohöl und Rohölprodukten aus Russland in die EU

Wie der DIHK heute informiert, müssen kurzfristige einmalige Geschäfte, die nach dem 24. Juni 2022 getätigt werden, innerhalb von fünf Tagen nach Geschäftsabschluss gemeldet werden.

Altverträge waren demnach bis zum 22. Juni 2022 an das BAFA zu melden.

Die Bekanntmachung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist als Anlage beigefügt.

Hinweis:
Im 6. Sanktionspaket der EU vom 3. Juni 2022 (Verordnung (EU) 2022/879 ist für kurzfristige einmalige Geschäfte eine Meldefrist für die Mitgliedstaaten an die EU von 10 Tagen festgelegt. Um diese Frist einhalten zu können, hat das BAFA eine verkürzte Frist von 5 Tagen festgelegt, innerhalb der Unternehmen dem BAFA den Abschluss von solchen kurzfristigen Geschäften melden müssen.

Die Datenanforderungen solcher Meldungen sowie die Kontaktadressen beim BAFA finden Sie in der BAFA-Bekanntmachung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 121 KB).

Unter Einhaltung der Fristen und der Datenanforderungen sind Rohölimporte (Warentarifnummer 2709 00) aus Russland noch bis zum 5. Dezember 2022 und Importe von Rohölerzeugnissen (Warentarifnummer 2710) noch bis zum 5. Februar 2023 möglich.

05.07.2022