Digitale Archivierung und Präferenznachweise

Die digitale Archivierung ist in den Unternehmen auch bei Zolldokumenten an der Tagesordnung. Doch das kann kostspielig werden. Wie das Finanzgericht Hamburg (FG Hamburg 4 K 60/21, 04.09.2023) urteilte, reicht es nicht aus, förmliche Präferenznachweise digital vorzulegen. Diese müssen in der Regel als Kopie, unter Umständen auch im Original vorgelegt werden.
Der Präferenznachweis hatte im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Imports vorgelegen, nach der Digitalisierung aber war dieser vernichtet worden. Während einer Prüfung konnte so keine Präferenz mehr geltend gemacht werden. Die Richter sahen auch keine Möglichkeit für diesen Sachverhalt, die gemäß § 147, Abs. 2 AO begrenzten Ausnahmen geltend machen zu können.

Zur Erläuterung: Für förmliche Nachweise gilt der allgemeine Grundsatz der „Aufbewahrung im Original“ auch für die Form. Ist der Nachweis auf Papier ausgestellt, muss dieses Papier aufbewahrt werden. Ist der Nachweis digital ausgestellt, muss auch digital aufbewahrt werden; ein Ausdruck auf Papier reicht dann nicht aus. Umgekehrt reicht für Papierausdrucke, die mit einem Zollstempel versehen werden, die digitale Aufbewahrung nicht aus.

Die Aufbewahrung in Papierform betrifft unter anderem die Präferenznachweise EUR.1, EUR-MED und A.TR.; die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre ab Ende des laufendes Kalenderjahres.

22.02.2024
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