International
Ausfuhrverfahren
Zur Beschleunigung eiliger Ausfuhrsendungen kann ab vorgenanntem Zeitpunkt der Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes gem. § 12 Abs. 4 AWV auch unmittelbar vor Beginn des Verpackens oder Verladens abgegeben und die sofortige Überlassung der Ausfuhranmeldung beantragt werden. Im derzeitigen Verfahren erfolgt die Überlassung der Zollanmeldung grds. zum Ende des angemeldeten Verpackungs- und Verladezeitraums am Folgetag. Künftig ist die Überlassung in eiligen Fällen unmittelbar nach Annahme der Zollanmeldung und somit unabhängig vom Ende des angemeldeten Verpackungs- und Verladezeitraums möglich.
Zur Inanspruchnahme der neuen Vereinfachung ist der Eilbedarf ohne nähere Begründung in der Ausfuhranmeldung zu hinterlegen. Die entsprechenden Vorgaben werden den Wirtschaftsbeteiligten zeitnah mittels ATLAS-Teilnehmerinfo bekanntgegeben.
(GZD-Z 3510-2025.00031-0017-GZD_DV.A.4-0016 und GZD-A 0610-2026.00028-0040-GZD_DV.A.4)
Das Schreiben stellen wir Ihnen gernen auf Anfrage zur Verfügung.
09.06.2026
Vereinfachungen bei Versand- und Ausfuhranmeldungen ab dem 01.07.2026
Die Generalzolldirektion informierte in einer E-Mail vom 1. Juni 2026 die deutschen Verbände über Vereinfachungen bei Versand- und Ausfuhranmeldungen, welche ab dem 1. Juli 2026 gelten. Nachstehend der Text:
Versandverfahren
Folgende Vereinfachungen bestehen ab dem vorgenannten Zeitpunkt bundesweit einheitlich bei allen Versandzollstellen in Deutschland:
Versandverfahren
Folgende Vereinfachungen bestehen ab dem vorgenannten Zeitpunkt bundesweit einheitlich bei allen Versandzollstellen in Deutschland:
- fremdsprachige Warenbeschreibungen in Versandanmeldungen,
- keine Pflicht des zugelassenen Empfängers im Versandverfahren beim Wareneingang, Warennummern und Warenbezeichnungen zu prüfen und
- Vereinfachungen in Bezug auf die
o Angabe des Empfängers in Versandanmeldungen,
o Anwendung der Stempel im Betriebskontinuitätsverfahren sowie die
o Anmeldung für Umzugsgut.
Ausfuhrverfahren
Zur Beschleunigung eiliger Ausfuhrsendungen kann ab vorgenanntem Zeitpunkt der Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes gem. § 12 Abs. 4 AWV auch unmittelbar vor Beginn des Verpackens oder Verladens abgegeben und die sofortige Überlassung der Ausfuhranmeldung beantragt werden. Im derzeitigen Verfahren erfolgt die Überlassung der Zollanmeldung grds. zum Ende des angemeldeten Verpackungs- und Verladezeitraums am Folgetag. Künftig ist die Überlassung in eiligen Fällen unmittelbar nach Annahme der Zollanmeldung und somit unabhängig vom Ende des angemeldeten Verpackungs- und Verladezeitraums möglich.
Zur Inanspruchnahme der neuen Vereinfachung ist der Eilbedarf ohne nähere Begründung in der Ausfuhranmeldung zu hinterlegen. Die entsprechenden Vorgaben werden den Wirtschaftsbeteiligten zeitnah mittels ATLAS-Teilnehmerinfo bekanntgegeben.
(GZD-Z 3510-2025.00031-0017-GZD_DV.A.4-0016 und GZD-A 0610-2026.00028-0040-GZD_DV.A.4)
Das Schreiben stellen wir Ihnen gernen auf Anfrage zur Verfügung.
09.06.2026