Unionszollkodex UZK
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat geurteilt: Die Abfrage der Steuer-ID im Zusammenhang mit der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen ist rechtens. Zulässig sei laut dem Urteil vom 16. Januar 2019 die Abfrage aber nur für einen deutlich eingeschränkten Personenkreis. Demnach ist die Abfrage der Steuer-ID zulässig für folgende Personen: das für Zollangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsleitung und den Zollbeauftragten. Damit hat das Urteil die ursprüngliche flächendeckende Abfrage der Steuer-ID durch die Zollverwaltung deutlich entschärft.
Rechtsakte
- Basisrechtsakt stellt der Unionszollkodex (EU) Nr. 952/2013 dar.
- Ergänzung des UZK als “delegated act (DA)” ist die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446.
- Einzelheiten zur Umsetzung der Bestimmungen des UZK finden sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 als “implementing act (IA)” wider.
Der UZK ermöglicht eine schrittweise Einführung von EU-weit harmonisierten IT-Verfahren und gemeinsamen Datenbanken. Daher wurden zusätzlich zu den oben genannten Rechtsakten die Regeln für den Austausch und die Speicherung von Daten in dem Zeitraum bis zur Inbetriebnahme des jeweiligen IT-Systems oder der jeweiligen Datenbank in einem Übergangsrechtsakt festgelegt, Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 ("transitional delegated act" (TDA). Diese Umsetzung soll bis Ende 2025 erfolgen.
Zu Ergänzungen und / oder Änderungen der Verordnungen informiert Sie die deutsche Zollverwaltung die Europäische Kommission.
Zu Ergänzungen und / oder Änderungen der Verordnungen informiert Sie die deutsche Zollverwaltung die Europäische Kommission.
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)
Unternehmen, die in der Europäischen Union ansässig und am Zollgeschehen beteiligt sind, können den Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) beantragen. Ein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und kann dafür besondere Vergünstigungen im Rahmen der Zollabfertigung in Anspruch nehmen.
Ziel ist die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette ("supply chain") vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher. Hierzu ist eine weltweite Anerkennung des AEO-Status notwendig. Bisher wurden Abkommen mit der Schweiz, Norwegen, Japan, den USA und China unterzeichnet. Weitere Verhandlungen mit Drittländern (z.B. Kanada) laufen derzeit.
Der Status kann in drei Varianten erteilt werden:
Ziel ist die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette ("supply chain") vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher. Hierzu ist eine weltweite Anerkennung des AEO-Status notwendig. Bisher wurden Abkommen mit der Schweiz, Norwegen, Japan, den USA und China unterzeichnet. Weitere Verhandlungen mit Drittländern (z.B. Kanada) laufen derzeit.
Der Status kann in drei Varianten erteilt werden:
- AEO-Bewilligung "Zollrechtliche Vereinfachungen"(AEOC)
- AEO-Bewilligung "Sicherheit"(AEOS)
- AEO-Bewilligung "Zollrechtliche Vereinfachungen und Sicherheit" (AEOC und AEOS) (sogenannte kombinierte Bewilligung)
Zu den Vorteilen eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligte zählen u.a. :Befreiung von der Gestellungspflicht im Verfahren "Anschreibung in der Buchführung", Bewilligung einer Gesamtsicherheit mit reduziertem Betrag für entstandene Zollschulden (Zahlungsaufschub, )Vereinfachte Abwicklung im Ausland (AEOS).
Grundvoraussetzung für den Erhalt des Status des AEO ist, dass ein Antrag beim zuständigen Hauptzollamt bzw. über das Bürger- und Geschäftskundenportal gestellt wird.