Einreihung von Waren in den Zolltarif

Aufbau des Tarifs und Zuordnung der Ware

Grundlage für die Zollerhebung bei der Einfuhr in ein Land ist die Zuordnung einer Ware in einen Warenkatalog. Für die Europäische Union ist die Basis dieses Warenkatalogs das 6-stellige Harmonisierte System (HS), welches in über 200 Staaten bzw. Wirtschaftsunionen angewendet wird, sowie die 8-stellige Kombinierte Nomenklatur (KN) des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (RZZ). In die Nomenklatur sind die aktuellen Vereinbarungen der Weltzollorganisation (WCO) ebenso eingearbeitet wie die Vereinbarungen der Welthandelsorganisation (WTO) die Zollsätze betreffend.

In der EU ist die Verordnung(EWG)Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (GZT) Rechtsgrundlage. Der GZT gilt für alle Mitgliedstaaten und umfasst als Warenklassifikation die Nomenklatur sowie die auf die jeweilige Warenart zur Anwendung kommenden Zollsätze. Ferner enthält dieser gemeinschaftliche Rechtsvorschriften, die sich z. B. auf die Höhe des zu zahlenden Zolls auswirken.

Die EU hat darüber hinaus einen integrierten (Arbeits-) Tarif erstellt: den TARIC. Bei diesem ist die 8-stellige Kombinierte Nomenklatur um 2 Stellen erweitert. Mit dieser mehrsprachigen Datenbank wird eine einheitliche Anwendung in allen EU-Staaten gewährleistet und allen Wirtschaftsbeteiligten Auskunft über die bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu ergreifenden Maßnahmen gegeben.

Die deutsche Zollverwaltung stellt mit dem Elektronischen Zolltarif (EZT) ein DV-gestütztes Auskunftssystem zur Verfügung.

Wie setzt sich die Code-/Zolltarifnummer zusammen?

Die ersten sechs Stellen stammen aus der HS-Aufstellung und sind in allen Vertragsparteien für ein und dieselbe Ware identisch (identische Zuordnung).
- 01 Kapitel Harmonisiertes System
-- 0101 Position Harmonisiertes System
--- 0101 90 Unterposition Harmonisiertes System
Auf diesen sechsstelligen Code aufbauend wird das HS um zwei Stellen durch die Kombinierte Nomenklatur (KN) erweitert (Stelle 7 und 8). Auf Basis dieser achtstelligen Codenummer können bei der Einfuhrabfertigung Zollsätze, Textilkategorien, Verbote und Beschränkungen oder Einfuhrgenehmigungstatbestände zugeordnet werden.

---- 0101 9019 Unterposition Kombinierte Nomenklatur

Die 9. + 10. Stelle (sogenannter TARIC) verschlüsselt gemeinschaftliche Maßnahmen, wie zum Beispiel Antidumpingregelungen, Zollaussetzungen oder Zollkontingente.

----- 0101 9019 00 Unterposition Taric

Die 11. Stelle der Codenummer wird für nationale Zwecke verwendet und dient zum Beispiel der Verschlüsselung der Umsatzsteuersätze oder nationaler Verbote und Beschränkungen.

------ 0101 9019 00 9 Codenummer Elektronischer Zolltarif (EZT)
Diese 11-stellige Codenummer kann bei bestimmten Waren aus den Bereichen Marktordnungsrecht und Verbrauchssteuern für Zwecke der genaueren Bestimmung der Ware noch durch jeweils 4-stellige Zusatzcodes ergänzt werden.

Und wie wird nun die Ware in das Zolltarifschema eingereiht?

Die „Sortierung“ des Zolltarifs erfolgt zum einen nach dem sogenannten Produktionsprinzip (Rohprodukt – Halberzeugnis – Fertigware), wobei bei der Einreihung von Rohstoffen oder Halberzeugnissen eher die stoffliche Zusammensetzung das Kriterium ist, und zum anderen bei einer mehrmaligen Bearbeitung einer Ware zunehmend nach dem Verwendungszweck.
Beispiele:
  • Schafe (Pos. 0104) -> Wolle (Pos. 5101) -> Gewirke aus Wolle (Pos. 6005) -> Pullover aus Wolle
    (Pos. 6110)
  • Aluminium in Rohform (Pos.7601) -> Draht aus Aluminium (Pos. 7605) -> Schrauben aus Aluminium (Pos. 7616)
Bei der Einreihung der Waren in den Zolltarif sind die Allgemeinen Vorschriften (AV) 1 – 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur - Link s. oben – zu Grunde zu legen und für die Zuordnung in die jeweils allein zutreffende Position bzw. der zutreffenden Codenummer zwingend anzuwenden. Auch die jedem Abschnitt oder Kapitel vorangestellten Anmerkungen erhalten weitere Einreihungsvorschriften mit Gesetzescharakter. Die Erläuterungen dazu sind Kommentierungen des Zolltarifs ohne Rechtscharakter und sind von daher lediglich eine Arbeitshilfe bei der Einreihung.

Zu beachten bei der Einreihung von Teilen und Zubehör ist:

  • die Beziehung zur Hauptware,
  • die objektive Erkennbarkeit der Teile,
  • dass das Produkt dazu bestimmt sein muss, in die Hauptware einzugehen,
  • die lediglich zeitlich beschränkte Eigenständigkeit des Produkts und die Funktionsnotwendigkeit
  • und dass ein Teil dann nicht vorliegen kann, wenn eine unvollständige Ware vorliegt. Diese gilt dann als unvollständig, wenn mindestens ein Bestandteil fehlt. Liegen die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale nicht vor, handelt es sich um ein Teil. (Fließende Abgrenzung!)
Als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit gelten in der gesamten Kombinierten Nomenklatur die Teile, die in Anm. 2 zu Abs. XV genannt sind. Dies sind insbesondere Rohrformstücke, Litzen, Kabel, Seile, Ketten, Schrauben, Federn und verschiedene Metallwaren.

Praktische Anwendung

Die Einreihung ist immer zum maßgebenden Zeitpunkt der Ein- oder Ausfuhr vorzunehmen. Die Ware muss anhand der objektiven Beschaffenheitsmerkmale bestimmt werden, wobei folgende Punkte unter Beachtung der Anmerkungen und Erläuterungen zu berücksichtigen sind:
  • Ein Teil?
  • Unvollständige oder unfertige Ware?
  • Zerlegte oder noch nicht zusammengestellte Ware?
  • Warenzusammenstellung?
  • Aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen zusammengesetzte Ware?
  • Im Anschluss erfolgt die Einreihung Zweck vor Stoff.
Ist eine Einreihung nicht eindeutig möglich oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Einreihung, kann auf Antrag die Ware durch eine von den Zollbehörden der EU erteilten Verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) in den gemeinsamen EU-Zolltarif rechtsverbindlich eingereiht werden. Die Antragstellung erfolgt in Deutschland ab 1. Oktober 2019 ausschließlich elektronisch. Weitere Informationen auf der Webseite der deutschen Zollverwaltung