International
EU-Stahlverordnung: Nachweise beim Import
Am 31.08.2026 hat die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt verabschiedet, in dem definiert wird, welche Nachweise Importeure vorlegen müssen, um das Herkunftsland von „Melt-and-Pour“-Stahlprodukten („Schmelzen und Gießen“) nachzuweisen, wenn sie unter die Stahlverordnung fallende Stahlprodukte in die EU einführen.
Der Durchführungsrechtsakt der Kommission entspricht den in der Stahlverordnung festgelegten Anforderungen und wurde am 19. August von den EU-Mitgliedstaaten einstimmig gebilligt. Die Einführung der Anforderung bezüglich des „Schmelz- und Gießlandes“ in der Stahlverordnung zielt darauf ab, die Transparenz und Rückverfolgbarkeit von in die Europäische Union eingeführten Stahlerzeugnissen zu verbessern, sodass die EU-Kommission gegen mögliche Umgehungspraktiken vorgehen und die Wirksamkeit der EU-Stahlmaßnahmen gegen die Auswirkungen globaler Überkapazitäten sicherstellen kann. Der Durchführungsrechtsakt gilt ab dem 1. Oktober 2026.
Ab diesem Zeitpunkt müssen Importeure in ihrer Zollanmeldung das Land angeben, in dem der Stahl geschmolzen und gegossen wurde, um Stahlprodukte, die unter die Stahlverordnung fallen, in den EU-Markt einführen zu können.
Sie müssen diese Angabe durch folgende Nachweise belegen:
Ab diesem Zeitpunkt müssen Importeure in ihrer Zollanmeldung das Land angeben, in dem der Stahl geschmolzen und gegossen wurde, um Stahlprodukte, die unter die Stahlverordnung fallen, in den EU-Markt einführen zu können.
Sie müssen diese Angabe durch folgende Nachweise belegen:
- Einer Walzwerksbescheinigung, aus dem das Land des „Schmelzens und Gießens“ sowie die Schmelznummer des importierten Stahls hervorgehen;
- Falls die vorgelegte Walzwerksbescheinigung weder Angaben zum Land der „Schmelze und Guss“ noch zur Schmelznummer enthält oder
wenn überhaupt keine Walzwerksbescheinigung vorgelegt werden kann, können die folgenden Nachweise von den Zollbehörden als Ergänzung zur Walzwerksbescheinigung oder als eigenständiger Nachweis berücksichtigt werden, sofern sie Angaben zum Land der „Schmelze und Guss“ und zur Schmelznummer enthalten:- Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate und Klauseln in ausgeführten Bestellungen oder Verträgen, Langzeit-Lieferantenerklärungen, Kostenrechnungs- und Produktionsunterlagen, Zolldokumente aus dem Ausfuhrland, Geschäftskorrespondenz oder Produktionsbeschreibungen.
Ein IHK-Ursprungszeugnis ist als Nachweis gegenüber den Zollbehörden nicht vorgesehen.
Ab dem 1. Oktober 2027 werden die aufgeführten Dokumente nur noch als Ergänzung zur Walzwerksbescheinigung und nicht mehr als eigenständige Dokumente akzeptiert.
Durchführungsrechtsakt
Ab dem 1. Oktober 2027 werden die aufgeführten Dokumente nur noch als Ergänzung zur Walzwerksbescheinigung und nicht mehr als eigenständige Dokumente akzeptiert.
Durchführungsrechtsakt