VerpackG

Aktuelle Hinweise der Zentralen Stelle Verpackungsregister

Bezüglich der am 1. Juli in Kraft getretenen Veränderungen beim Verpackungsgesetz stellt die Zentrale Stelle Verpackungsregister auf ihrer Homepage wichtige Informationen zur Verfügung.
Interessant sind insbesondere die drei Themenpakete über die erweiterte Registrierungspflicht, zu Serviceverpackungen sowie für den Versand- und Onlinehandel.

Erweiterte Registrierungspflicht

Unabhängig von der Verpackung, mit der Unternehmen Ihre Waren erstmals befüllen und gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen, gilt eine neue Registrierungspflicht. Auch Inverkehrbringer von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (z. B. Transportverpackungen) müssen Sie sich im Verpackungsregister LUCID erstmalig registrieren und dort Angaben zu den Verpackungsarten und ihren Markennamen machen oder diese zusätzlichen Angaben bei einer bestehenden Registrierung ergänzen.
https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/themenpakete/erweiterte-registrierungspflicht

Serviceverpackungen

Letztvertreiber von Serviceverpackungen haben die Möglichkeit, ihre unbefüllten Serviceverpackungen von ihrem Lieferanten oder Großhändler lizenzieren zu lassen. Das nennt sich „vorbeteiligt“, da der Lieferant die verpackungsrechtlichen Pflichten übernommen hat. Neu ist, dass sich Letztvertreiber von Serviceverpackungen, auch wenn sie diese ausschließlich vorbeteiligt erworben haben, im Verpackungsregister LUCID registrieren müssen.
https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/themenpakete/serviceverpackungen

Versand- und Onlinehändler

Fulfilment-Dienstleister dürfen ihre Dienstleistungen nur noch erbringen, wenn der beauftragende Vertreiber im Verpackungsregister registriert ist und die Verpackungen (Versand- und ggf. Produktverpackungen) an einem System beteiligt hat.
https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/themenpakete/versand-und-onlinehandel
Quelle: Zentrale Stelle Verpackungsregister
07.07.2022