Verpackungsgesetz

Registrierungspflicht aus für Inverkehrbringer von Transportverpackungen

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                                                                                                                      © Zentrale Stelle Verpackungsregister

Alle Unternehmen, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, müssen sich im Verpackungsregister LUCID registrieren! Betroffen sind auch die nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, wie z. B. Transportverpackungen. Also auch Unternehmen, die nur andere Unternehmen beliefern (B2B-Verpackungen).
  • Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen
  • Transportverpackungen
  • Mehrwegverpackungen
  • industrielle Verpackungen und
  • pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen.
Also auch für die Unternehmen, die keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringen.
Inverkehrbringer von selbst befüllten B2B-Verpackungen müssen sich
  • im Verpackungsregister LUCID registrieren und dort Angaben zu den Verpackungsarten und Ihren Markennamen machen, oder
  • diese zusätzlichen Angaben bei einer bestehenden Registrierung ergänzen (Änderungsregistrierung).
Es besteht keine Pflicht, die nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei einem dualen System zu lizenzieren! Bei Verstößen besteht ein Vertriebsverbot. Informationen über die letzten Änderungen des Verpackungsgesetzes finden Sie hier.
Überprüfund durch Dienstleister
Elektronische Marktplätze dürfen auf ihren Plattformen nur noch Waren von Händlern und Verkäufern anbieten, wenn diese im Verpackungsregister LUCID registriert sind und ihren Systembeteiligungspflichten nachkommen. Sie haben die Pflicht, das zu prüfen. Das Gleiche gilt für Fulfillment-Dienstleister. Auch sie müssen sicherstellen, dass ihre Auftraggeber die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Ansonsten dürfen sie ihren Auftraggebern ihre Leistungen nicht mehr anbieten. Damit elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister ihren Prüfpflichten leichter nachkommen können, stellt die ZSVR täglich einen digitalen Registerabruf zur Verfügung.
Registrierungspflicht für Serviceverpackungen
Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, die ihre Pflichten vollständig an einen Vorvertreiber delegiert haben, sind betroffen: Sie müssen sich ebenfalls einmalig im Verpackungsregister LUCID registrieren.
Hinweis
Wir bitten um Verständnis, dass die SIHK keinen Support für das LUCID-Register leisten kann. Unsere Beratung beschränkt sich auf die gesetzlichen Verpflichtungen für Unternehmen.

Die ZSVR bietet einen telefonischen Support zu technischen Fragen des Verpackungsregisters LUCID und zur grundlegenden Information bezüglich der Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht an:
0541 34310555 (Mo.- Fr. von 9:00 - 16:30 Uhr)
13.01.2023