„to-go“ und „take-away“

Gastronomie muss Mehrwegbehälter anbieten

Seit Januar 2023 sind Gastronomiebetriebe verpflichtet, für den Außer-Haus-Verkauf neben den bekannten Einwegkunststoffverpackungen auch eine Mehrwegalternative für Essen und Getränke anzubieten. Kunden können selber entscheiden, ob sie ihr Essen in der bewährten Einwegverpackung oder im Mehrwegbehälter mitnehmen.
Die Mehrwegpflicht gemäß §§ 33 und 34 Verpackungsgesetz (VerpackG) gilt für Letztvertreiber von befüllten Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern (unabhängig von der Materialart):
  • Restaurants
  • Bistros
  • Kantinen
  • Cafés
  • Imbissbetriebe
  • Caterer
  • Lieferdienste
  • Betriebe des Lebensmittelhandels und des Handwerks mit Imbiss
  • Ausnahme: Verkaufsautomaten, die in Betrieben ausschließlich zur Versorgung der Mitarbeiter aufgestellt sind
Vorverpackte Speisen oder Getränke (vorgeschnittenes und abgepacktes Obst-/Gemüse, Sandwiches, Joghurt, Sojadrinks etc.), die also nicht am Ort der Abgabe verpackt werden, unterfallen nicht der Mehrwegpflicht.
Die Unternehmen können dabei wählen, ob sie für ihr Geschäft eigene Mehrwegverpackungen anschaffen oder mit anderen Betrieben zusammenarbeiten, die Mehrwegverpackungen anbieten (Pool-Mehrwegsystem). Derzeit etablieren sich mehrere bundesweite Mehrwegsysteme auf dem Markt. Gerade in kleineren Kommunen bietet auch die Einigung auf ein regional einheitliches Mehrwegsystem eine interessante Alternative. Bei der Einführung eines Mehrwegangebotes gilt es folgende Rahmenbedingungen zu beachten:
Essen und Getränke in Mehrwegverpackungen dürfen nicht teurer sein als in Einwegkunststoffbehältnissen. Auch sonst darf es keine Benachteiligung geben, wenn sich Kunden für das Mehrwegsystem entscheiden.
Auf Mehrwegverpackungen kann aber ein Pfand erhoben werden.
Betriebe müssen nur ihre eigenen Mehrwegverpackungen bzw. aus dem Mehrwegpool, an dem sie sich beteiligen, wieder zurücknehmen.
Grundsätzlich müssen Betriebe auf gut sichtbaren und lesbaren Informationstafeln darauf hinweisen, dass sie Essen oder Getränke in mitgebrachte Gefäße abfüllen.
Sonderregelung für kleine Anbieter
Betriebe mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche maximal 80 m² beträgt, müssen keine eigenen Mehrwegbehälter anschaffen. Sie können ihren Kunden anbieten, Essen und Getränke in deren eigenen, mitgebrachten Mehrwegbehältern abzufüllen. Ob diese mitgebrachten Gefäße zum Transport von Lebensmitteln geeignet sind, liegt in der Verantwortung des Kunden. Allerdings müssen die Betriebe die geltenden Hygienebestimmungen und Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit beachten.
Hinweis
Fragen Sie bei Ihren Lieferanten nach geeigneten Mehrwegverpackungen und entsprechenden Informationsmaterialien und Aushängen für Ihr Geschäft. Achten Sie dabei auch auf Initiativen Ihrer Kommune und prüfen Sie, welche Mehrwegsysteme bereits in Ihrer Region genutzt werden.
18.01.2023