Was ist zu beachten

Was ändert sich durch die Mehrwegpflicht ab dem 1. Januar 2023?

Ab dem 1. Januar 2023 gilt die Mehrwegpflicht für Restaurants, Bistros und Cafés. Letztvertreiber und Befüller von Einwegkunststoffbehältern werden in die Pflicht genommen, für Lebensmittel, die zum unmittelbaren Verzehr verpackt werden, sowie für Einweggetränkebecher, Mehrwegalternativen anzubieten.
Wird ein Mehrwegbehältnis befüllt, muss dies zu gleichen Bedingungen erfolgen. Es darf sich somit nicht im Preis unterscheiden oder eine geringere Füllmenge beinhalten. Der Kunde soll wählen können, ob ein Einweg- oder Mehrwegbehältnis verwendet wird und muss über diese Wahlmöglichkeit informiert werden.

Ausnahmen

Für kleinere Unternehmen gibt es jedoch Erleichterungen. Übersteigt die Verkaufsfläche nicht 80 m² und gibt es nicht mehr als fünf Mitarbeiter, dürfen als Mehrwegalternative, vom Verbraucher selbst mitgebrachte Behältnisse, unter Einhaltung der Hygienevorschriften, befüllt werden.
Für Verkaufsautomaten gilt, dass die gesetzliche Pflicht zum Anbieten einer Mehrwegalternative so umgesetzt werden darf, dass vom Verbraucher mitgebrachte Behältnisse befüllt werden dürfen. Ausgenommen von der Mehrwegpflicht sind Verkaufsautomaten, die in Betrieben zur Versorgung der Mitarbeiter dienen, und nicht öffentlich zugänglich sind. 

Was bedeutet das konkret?

„Das bedeutet, dass To-Go-Getränke und Take-Away-Speisen auch in Mehrwegverpackungen angeboten werden müssen“, so Kirsten Deggim und ergänzt: „Es gibt viel zu beachten: Die neue Angebotspflicht sieht unter anderem vor, dass die Mehrwegvariante nicht teurer sein darf als das Produkt in der Einwegverpackung. Und für alle Angebotsgrößen eines To-Go-Getränks müssen entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung stehen. Es ist uns sehr wichtig, die Unternehmen über die neuen Regelungen gezielt zu informieren.“

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In einem Webinar geben Alexander Duling von der DEHOGA Westfalen und Kirsten Deggim, SIHK-Branchenkoordinatorin für Handel, Dienstleistung und Gastronomie, Hinweise und Tipps, was hierbei zu beachten ist. Die komplette Veranstaltung ist als Video abrufbar.

Merkblatt

Weitere Informationen finden Sie auf dem aktuellen Merkblatt des DIHK zur Mehrwegverpackungspflicht in der Gastronomie.