Wasser und Abwasser

Anforderungen verstehen, Pflichten prüfen und betriebliche Risiken frühzeitig erkennen.
Wasser spielt in vielen Unternehmen eine wichtige Rolle, sei es in der Produktion, als Kühl- oder Reinigungsmedium oder im täglichen Betrieb. Gleichzeitig können je nach Tätigkeit rechtliche Anforderungen an die Wasserentnahme, die Abwassereinleitung, den Betrieb von Wasserversorgungsanlagen oder den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten. In Südwestfalen gewinnt außerdem die Vorsorge gegen Hochwasser und Starkregen zunehmend an Bedeutung.
Diese Seite gibt einen praxisorientierten Überblick über die wichtigsten wasserbezogenen Themen für Unternehmen und unterstützt Sie bei der ersten Einordnung.
Ist diese Seite für Ihr Unternehmen relevant?
Diese Seite richtet sich insbesondere an Unternehmen, die
  • Grund- oder Oberflächenwasser entnehmen,
  • betriebliches Abwasser einleiten,
  • mit wassergefährdenden Stoffen umgehen,
  • eine eigene Wasserversorgung oder größere Trinkwasserinstallation betreiben,
  • Betriebs- oder Regenwasser nutzen,
  • private Abwasserleitungen unterhalten oder
  • ihren Standort gegen Hochwasser und Starkregen absichern möchten.

1. Wasserentnahme aus Grund- und Oberflächengewässern

Dieser Abschnitt ist für Sie relevant, wenn Sie Grund- oder Oberflächenwasser beispielsweise für Produktion, Kühlung, Bauwasserhaltung oder Bewässerung nutzen.
Das Wichtigste in Kürze
Wer Grundwasser fördert oder Wasser aus einem oberirdischen Gewässer entnimmt, benötigt grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. In Nordrhein-Westfalen kann zusätzlich ein Wasserentnahmeentgelt anfallen. Erlaubnis und Entgelt sind voneinander zu unterscheiden.
Rechtliche Anforderungen
Das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser sind Gewässerbenutzungen nach § 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Nach § 8 WHG bedürfen Gewässerbenutzungen grundsätzlich einer Erlaubnis oder Bewilligung, sofern keine Ausnahme vorgesehen ist.
In Nordrhein-Westfalen ergänzt das Landeswassergesetz die bundesrechtlichen Vorgaben. Für bestimmte Entnahmen wird nach dem Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW ein Entgelt erhoben. Ob eine Entnahme erlaubnis- und/oder entgeltpflichtig ist, muss getrennt geprüft werden. Auch eine erlaubte Entnahme kann entgeltpflichtig sein; die Zahlung des Entgelts ersetzt umgekehrt keine wasserrechtliche Zulassung.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Typische Fälle sind Eigenbrunnen, Kühl- und Prozesswasser, Bauwasserhaltung oder die Entnahme aus einem Fluss oder Bach. Entscheidend sind unter anderem Entnahmeart, Menge, Dauer, Zweck, Standort und mögliche Auswirkungen auf das Gewässer.
Genehmigungen enthalten häufig Nebenbestimmungen zu Messung, Dokumentation, Höchstmengen oder Überwachung. Änderungen der Anlage oder des Entnahmeumfangs sollten nicht ohne vorherige Prüfung umgesetzt werden.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
  • Bestehende Erlaubnisse, Bewilligungen und Nebenbestimmungen auf Aktualität prüfen.
  • Bei neuen oder wesentlich geänderten Entnahmen frühzeitig mit der zuständigen Wasserbehörde klären, ob und welche Zulassung erforderlich ist.
  • Entnahmemengen nachvollziehbar messen und dokumentieren.
  • Gesondert prüfen, ob eine Erklärung und Zahlung nach dem Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW erforderlich ist.
Gut zu wissen
Zuständig sind je nach Vorhaben und Standort die unteren oder oberen Wasserbehörden. Eine pauschale Aussage zur Genehmigungsfreiheit ist ohne Prüfung des Einzelfalls nicht möglich.

2. Einleitung betrieblichen Abwassers

Dieser Abschnitt ist für Sie relevant, wenn betriebliches Abwasser in die öffentliche Kanalisation oder unmittelbar in ein Gewässer gelangt.
Das Wichtigste in Kürze
Für betriebliches Abwasser gelten unterschiedliche Anforderungen, je nachdem, ob es unmittelbar in ein Gewässer oder über die öffentliche Kanalisation abgeleitet wird. Zusammensetzung, Herkunft und Menge des Abwassers bestimmen, welche Genehmigungen, Grenzwerte, Vorbehandlungen und Überwachungspflichten gelten.
Anforderungen an die Abwassereinleitung
Das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer ist nach § 9 WHG eine Gewässerbenutzung und bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis. Für Direkteinleitungen gelten insbesondere das WHG und die Abwasserverordnung (AbwV). Die AbwV enthält allgemeine und branchenspezifische Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer.
Bei einer Einleitung in die öffentliche Kanalisation handelt es sich um eine Indirekteinleitung. Anforderungen können sich aus dem WHG, dem Landeswassergesetz NRW, der Abwasserverordnung, Genehmigungsbescheiden und der kommunalen Entwässerungssatzung ergeben. Für bestimmte Abwasserarten ist eine behördliche Genehmigung erforderlich.
Mit der neuen EU-Kommunalabwasserrichtlinie Richtlinie (EU) 2024/3019 (“KARL”) werden die Anforderungen an die Behandlung kommunalen Abwassers in Europa weiterentwickelt. Die Richtlinie ist bereits in Kraft und muss bis zum 31. Juli 2027 in deutsches Recht umgesetzt werden. Unternehmen sind derzeit in erster Linie mittelbar betroffen, etwa wenn sich Anforderungen an die kommunale Abwasserinfrastruktur oder an bestimmte Einleitungen künftig ändern. Mögliche konkrete Auswirkungen auf gewerbliche Indirekteinleiter hängen von dieser Umsetzung und gegebenenfalls von später geänderten Satzungen oder Einleitbedingungen ab.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Unternehmen sollten ihre Abwasserströme kennen und zwischen häuslichem, gewerblichem, behandlungsbedürftigem und gegebenenfalls belastetem Niederschlagswasser unterscheiden.
Ein Kanalanschluss allein bedeutet nicht, dass jedes betriebliche Abwasser ohne weitere Prüfung eingeleitet werden darf. Genehmigungen und kommunale Satzungen können Grenzwerte, Vorbehandlung, Probenahme, Eigenkontrolle oder Dokumentation vorgeben.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
  • Abwasserströme, Inhaltsstoffe und Einleitstellen erfassen.
  • Genehmigungen, Bescheide und kommunale Entwässerungssatzung prüfen.
  • Klären, ob branchenspezifische Anhänge der Abwasserverordnung einschlägig sind.
  • Änderungen von Produktionsverfahren oder Stoffeinsatz auch auf ihre Auswirkungen auf das Abwasser bewerten.
  • Bei unklaren Einleitbedingungen frühzeitig Kanalnetzbetreiber, Stadtwerke und Wasserbehörde einbeziehen.

3. Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Dieser Abschnitt ist für Sie relevant, wenn Sie etwa Kraftstoffe, Öle, Säuren, Laugen, Lösemittel, Kühlschmierstoffe oder flüssige Abfälle lagern oder verwenden.
Das Wichtigste in Kürze
Unternehmen müssen Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, so planen und betreiben, dass eine Verunreinigung von Gewässern nicht zu besorgen ist. Die konkreten Anforderungen hängen von Stoffeigenschaften, Menge, Tätigkeit, Anlagenart, Gefährdungsstufe und Standort ab.
Welche Pflichten können für Anlagen gelten?
Die zentralen Vorgaben ergeben sich aus den §§ 62 und 63 WHG sowie der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Die AwSV regelt insbesondere die Einstufung von Stoffen und Gemischen, technische und organisatorische Anforderungen, Rückhaltung, Dokumentation, Fachbetriebspflichten sowie Prüfungen durch Sachverständige.
Nicht jede Anlage unterliegt denselben Pflichten. Anzeigepflicht, Eignungsfeststellung, Fachbetriebspflicht und Sachverständigenprüfung sind anhand der konkreten Anlage zu bestimmen. In Schutz- und Überschwemmungsgebieten können besondere Anforderungen gelten.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Relevant sind beispielsweise Tank- und Heizölanlagen, Chemikalienlager, Kühlschmierstoffe, Galvanik- oder Produktionsanlagen, Abfüllflächen und Lager für flüssige Abfälle.
Für die betriebliche Praxis ist eine vollständige Anlagenübersicht wichtig. Sicherheitsdatenblätter allein ersetzen nicht die wasserrechtliche Einstufung und Anlagenbewertung.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
  • Verwendete Stoffe und Gemische sowie deren Wassergefährdungsklasse prüfen und dokumentieren.
  • AwSV-relevante Anlagen vollständig erfassen und Gefährdungsstufen bestimmen.
  • Prüffristen, Anzeigepflichten, Fachbetriebspflichten und gegebenenfalls Eignungsfeststellungen kontrollieren.
  • Rückhalte- und Sicherheitseinrichtungen regelmäßig betrieblich überwachen.
  • Notfallmaßnahmen für Leckagen, Löschwasser und Betriebsstörungen festlegen.
Gut zu wissen
Die geplante europäische PFAS-Beschränkung befindet sich im REACH-Verfahren. Die DIHK spricht sich gegen eine undifferenzierte Pauschalregulierung aus und fordert risikobasierte Regelungen sowie realistische Übergangsfristen. Unternehmen sollten PFAS-Anwendungen daher anlassbezogen erfassen, ohne von einem bereits geltenden allgemeinen Verbot auszugehen.

4. Wasserversorgung im Unternehmen

Dieser Abschnitt ist für Sie relevant, wenn Sie eine eigene Wasserversorgung, größere Trinkwasserinstallation, Duschen oder eine Regen- beziehungsweise Brauchwasseranlage betreiben.
Das Wichtigste in Kürze
Unternehmen können Pflichten nach der Trinkwasserverordnung treffen, wenn sie selbst eine Wasserversorgungsanlage betreiben oder Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben. Besondere Aufmerksamkeit erfordern größere Trinkwasserinstallationen, Legionellenrisiken und die sichere Trennung von Trinkwasser- und Nichttrinkwassersystemen.
Rechtliche und technische Anforderungen
Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Pflichten der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen. Welche Untersuchungs-, Anzeige-, Informations- und Handlungspflichten bestehen, hängt von Art und Nutzung der Anlage ab.
§ 12 TrinkwV enthält Anzeigepflichten für Anlagen für Wasser, das nicht als Trinkwasser genutzt wird (rechtlich: Nichttrinkwasseranlagen). Trinkwasser- und Nichttrinkwassersysteme müssen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik sicher getrennt und gekennzeichnet werden.
Seit 12. Januar 2026 gilt für die Summe PFAS-20 im Trinkwasser ein Grenzwert von 0,1 Mikrogramm pro Liter. Ab 12. Januar 2028 gilt zusätzlich ein Grenzwert von 0,02 Mikrogramm pro Liter für die Summe PFAS-4. Diese Werte betreffen Trinkwasser und sind nicht mit Abwassergrenzwerten gleichzusetzen.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Betroffen sein können etwa Unternehmen mit eigener Brunnenversorgung, Vermieter gewerblich genutzter Gebäude, Hotels, Sport- oder Pflegeeinrichtungen sowie Betriebe mit Duschen oder großen Warmwasseranlagen.
Ob regelmäßige Legionellenuntersuchungen erforderlich sind, hängt von der konkreten Trinkwasserinstallation und der Art der Abgabe ab. Die bloße Existenz einer Dusche führt nicht automatisch in jedem Betrieb zu denselben Pflichten.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
  • Betreiberrolle und Art der Wasserversorgungsanlage klären.
  • Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt prüfen.
  • Trinkwasserinstallationen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik betreiben und instand halten.
  • Prüfen, ob Untersuchungspflichten - insbesondere auf Legionellen - bestehen.
  • Betriebs- und Regenwassersysteme eindeutig kennzeichnen und sicher vom Trinkwassernetz trennen.

5. Private Abwasserleitungen und betriebliche Entwässerung

Dieser Abschnitt ist für Sie relevant, wenn Sie private Schmutzwasserleitungen oder größere betriebliche Entwässerungsanlagen unterhalten.
Das Wichtigste in Kürze
Private Abwasserleitungen müssen ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden. In Nordrhein-Westfalen bestehen jedoch nicht für sämtliche vorhandenen Leitungen dieselben pauschalen Prüfintervalle. Entscheidend sind unter anderem Neubau oder wesentliche Änderung, Wasserschutzgebiet, Art des Abwassers, Grundstücksnutzung und kommunale Vorgaben.
Prüf- und Betreiberpflichten
Die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser NRW (SüwVO Abw) regelt unter anderem die Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen. Neu errichtete oder wesentlich geänderte, im Erdreich oder unzugänglich verlegte Schmutzwasserleitungen sind nach Maßgabe der Verordnung auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
Für bestehende Leitungen können besondere Pflichten insbesondere in Wasserschutzgebieten, bei industriellem oder gewerblichem Abwasser, aufgrund kommunaler Satzungen oder einer behördlichen Anordnung bestehen. Größere private Kanalisationsnetze befestigter gewerblicher Flächen fallen unter weitergehende Selbstüberwachungsanforderungen, wenn die Voraussetzungen der SüwVO Abw erfüllt sind.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Unternehmen sollten nicht von einer allgemeinen landesweiten Frist für jede Leitung ausgehen. Ebenso wenig sollte aus dem Fehlen einer allgemeinen Frist geschlossen werden, dass keine Betreiberpflichten bestehen.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen ältere Leitungen, bekannte Schäden, sensible Standorte und Leitungen mit industriellem oder gewerblichem Abwasser.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
  • Leitungsbestand, Verlauf, Alter und geführte Abwasserarten dokumentieren.
  • Prüfen, ob der Standort in einem Wasserschutzgebiet liegt.
  • Kommunale Entwässerungssatzung und vorhandene Bescheide einsehen.
  • Prüfen, ob eine Zustands- und Funktionsprüfung vorgeschrieben ist, und diese gegebenenfalls durch anerkannte Sachkundige durchführen lassen.
  • Festgestellte Schäden fachlich bewerten und erforderliche Sanierungsmaßnahmen mit den maßgeblichen behördlichen und technischen Anforderungen abstimmen.

6. Hochwasser- und Starkregenvorsorge

Dieser Abschnitt ist für Sie relevant, wenn Gebäude, Anlagen, Stofflager, Zufahrten oder Lieferwege durch Überflutung, Rückstau oder Starkregen gefährdet sein können.
Das Wichtigste in Kürze
Hochwasser und Starkregen können Gebäude, Produktionsanlagen, Lagerbestände, Energieversorgung, IT und Lieferwege gleichzeitig treffen. Für Unternehmen in Südwestfalen ist Vorsorge daher nicht nur ein Umweltthema, sondern Teil des betrieblichen Risiko- und Kontinuitätsmanagements.
Welche Vorgaben und Risiken sind zu beachten?
Das WHG enthält Vorgaben für festgesetzte Überschwemmungsgebiete und Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten. Für bauliche Vorhaben und bestimmte Anlagen können besondere Anforderungen oder Beschränkungen gelten. Bei Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen sind zusätzlich WHG und AwSV zu beachten.
Unabhängig von einer konkreten gesetzlichen Pflicht liegt es im betrieblichen Interesse, Gefahrenkarten, kommunale Starkregenkarten und Warninformationen zu nutzen. Starkregen kann auch Standorte außerhalb ausgewiesener Überschwemmungsgebiete treffen.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Ein wirksames Konzept betrachtet nicht nur das eigene Gebäude. Auch Zufahrten, Stromversorgung, IT, Beschäftigte, Lieferanten, Kunden, Lager und kritische Dienstleister können ausfallen.
Maßnahmen reichen von Rückstausicherung, mobiler Barriere und hochwassersicherer Lagerung bis zu Entsiegelung, Regenrückhalt, Notfallplänen und alternativen Lieferwegen. Welche Maßnahmen geeignet sind, hängt stark vom Standort ab.
Hochwasser, Starkregen, Rückstau und Regenwassermanagement werden auf dieser Wasserseite vollständig behandelt. Weitergehende Klimafolgen wie Hitze, Biodiversität, Begrünung und umfassende Lieferkettenresilienz sollten perspektivisch auf einer eigenen ThemenseiteKlimaanpassung und betriebliche Resilienzgebündelt und von hier aus verlinkt werden.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
  • Hochwassergefahren- und Starkregenkarten für den Standort prüfen.
  • Kritische Anlagen, Stofflager, Keller, Zufahrten und Versorgungswege erfassen.
  • Notfall-, Alarm- und Wiederanlaufpläne mit klaren Zuständigkeiten erstellen.
  • Wassergefährdende Stoffe und sensible Betriebsmittel gegen Aufschwimmen, Auslaufen und Überflutung sichern.
  • Bauliche, technische und naturbasierte Maßnahmen gemeinsam bewerten.
  • Abhängigkeiten in Lieferketten und bei kritischen Dienstleistern in die Vorsorge einbeziehen.

7. Wasser effizient nutzen und Risiken durch Knappheit berücksichtigen

Dieser Abschnitt ist für Sie relevant, wenn Wasser ein wesentlicher Produktionsfaktor ist, hohe Verbräuche entstehen oder Trockenperioden Ihre Versorgung beeinträchtigen können.
Das Wichtigste in Kürze
Wassereffizienz kann Kosten senken, die Versorgungssicherheit erhöhen und Unternehmen auf Nutzungskonflikte oder Trockenperioden vorbereiten. Nicht jede Effizienzmaßnahme ist jedoch ohne Weiteres zulässig: Hygiene, Produktqualität, Arbeitsschutz und wasserrechtliche Vorgaben müssen berücksichtigt werden.
Welche Rahmenbedingungen sind zu beachten?
Die effiziente Wassernutzung ist nicht als einheitliche Einzelpflicht für alle Unternehmen geregelt. Pflichten können sich aber aus Genehmigungen, branchenspezifischen Anforderungen, Betreiberpflichten und künftig aus weiterentwickelten europäischen und nationalen Regelungen ergeben.
Die europäische Wasserresilienzpolitik setzt einen stärkeren Schwerpunkt auf effiziente Nutzung, Kreislaufführung und Vorsorge. Strategische Dokumente allein begründen jedoch noch keine unmittelbar geltenden Unternehmenspflichten.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Für Unternehmen ist zunächst Transparenz über Wasserbezug, Nutzung, Verluste, Qualität und Abwasserströme entscheidend. Kreislaufführung oder Regenwassernutzung können sinnvoll sein, müssen aber technisch, hygienisch und rechtlich zum Anwendungsfall passen.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
  • Wasserströme und große Verbraucher systematisch erfassen.
  • Leckagen, unnötige Durchlaufprozesse und vermeidbare Verluste identifizieren.
  • Kreislaufführung, Mehrfachnutzung oder Regenwassernutzung technisch und rechtlich prüfen.
  • Wasserverfügbarkeit als Standort- und Investitionsrisiko berücksichtigen.
  • Bei Investitionen mögliche Förderangebote prüfen, ohne einen Förderanspruch vorauszusetzen.

8. Was ändert sich aktuell?

Neue EU-Vorgaben für Schadstoffe in Gewässern
Status: Beschlossen - Umsetzung in deutsches Recht steht noch aus.
Die Richtlinie (EU) 2026/805 ist seit April 2026 in Kraft. Sie ändert die Wasserrahmenrichtlinie, die Grundwasserrichtlinie und die Richtlinie über Umweltqualitätsnormen. Unter anderem werden Listen und Qualitätsanforderungen für Schadstoffe weiterentwickelt. Für Unternehmen entstehen daraus nicht automatisch sofort einheitliche neue Einzelpflichten. Konkrete Folgen können sich insbesondere aus der Umsetzung in deutsches Recht, Bewirtschaftungsplänen, Genehmigungen, Überwachung oder geänderten Einleitbedingungen ergeben.
PFAS
Neben den neuen Gewässerqualitätsvorgaben läuft auf EU-Ebene das REACH-Beschränkungsverfahren für PFAS. Ein allgemeines Verbot der gesamten Stoffgruppe gilt derzeit nicht. Die DIHK fordert eine differenzierte, risikobasierte Regulierung, ausreichende Übergangsfristen und die Berücksichtigung technisch unverzichtbarer Anwendungen. Für die Website bedeutet das: Risiken und bereits geltende Beschränkungen sachlich darstellen, aber keine pauschale Substitutionspflicht behaupten