Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – Konsequenzen für Hersteller und Importeure
Maschinen müssen in Europa den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entsprechen. Die Richtlinie gilt für alle Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen und Sicherheitsbauteile, die erstmalig in Europa in Verkehr gebracht werden. Die Maschinenrichtlinie ist durch die Maschinenverordnung (9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) in deutsches Recht umgesetzt worden.
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
Wichtigstes Ziel der Maschinenrichtlinie ist es, die Sicherheit von Maschinen zu erhöhen. Im Anhang I der Maschinenrichtlinie sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen aufgelistet. Die geforderten Sicherheitsaspekte müssen bereits bei der Entwicklung des Produkts berücksichtigt werden. Als Grundlage dienen die produktrelevanten harmonisierten Normen. Unvollständige Maschinen, die für sich keine Funktion erfüllen und z. B. in Anlagen eingebaut werden, müssen ebenfalls den Anforderungen der Richtlinie genügen.
Wichtigstes Ziel der Maschinenrichtlinie ist es, die Sicherheit von Maschinen zu erhöhen. Im Anhang I der Maschinenrichtlinie sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen aufgelistet. Die geforderten Sicherheitsaspekte müssen bereits bei der Entwicklung des Produkts berücksichtigt werden. Als Grundlage dienen die produktrelevanten harmonisierten Normen. Unvollständige Maschinen, die für sich keine Funktion erfüllen und z. B. in Anlagen eingebaut werden, müssen ebenfalls den Anforderungen der Richtlinie genügen.
Konformitätsbewertung
Maschinen müssen mit einer EG-Konformitätserklärung versehen sein und eine CE-Kennzeichnung tragen. Hiermit versichert der Hersteller, dass das Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen aller relevanten EG-Richtlinien entspricht. Bei unvollständigen Maschinen werden die Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung durch eine Einbauerklärung plus Montageanleitung ersetzt. Mit Ausnahme der in Anhang IV der Maschinenrichtlinie gelisteten Maschinen und Sicherheitsbauteilen kann der Hersteller die Konformität seiner Maschinen selber erklären.
Maschinen müssen mit einer EG-Konformitätserklärung versehen sein und eine CE-Kennzeichnung tragen. Hiermit versichert der Hersteller, dass das Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen aller relevanten EG-Richtlinien entspricht. Bei unvollständigen Maschinen werden die Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung durch eine Einbauerklärung plus Montageanleitung ersetzt. Mit Ausnahme der in Anhang IV der Maschinenrichtlinie gelisteten Maschinen und Sicherheitsbauteilen kann der Hersteller die Konformität seiner Maschinen selber erklären.
Neue EU-Maschinenverordnung
Die neue Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen (Berichtigung vom 4. Juli 2023) löst die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Sie gilt in vollem Umfang ab 20. Januar 2027 in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Die neue Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen (Berichtigung vom 4. Juli 2023) löst die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Sie gilt in vollem Umfang ab 20. Januar 2027 in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Die Maschinenverordnung finden Sie hier: Verordnung - 2023/1230 - DE - EUR-Lex
12.05.2025