PPWR

DIHK-Stellungnahme zur Festlegung für die Eintragung in das Herstellerregister

Die Vorschriften zur Bestellung von Bevollmächtigten und Registrierung in allen einzelnen Mitgliedstaaten behindern den Binnenmarkt erheblich. Die DIHK unterstützt das Ziel, Registrierungs- und Berichtsformate EU-weit zu vereinheitlichen. Ein einheitlicher digitaler Vollzug kann grundsätzlich dazu beitragen, Rechtsklarheit zu schaffen, Mehrfachmeldungen zu vermeiden und grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit zu erleichtern.
Die EU-Kommission hat einen Entwurf der Durchführungsverordnung betreffend Artikel 44 der PPWR für die Eintragung in das Herstellerregister und die Meldung an dieses Register veröffentlicht. Er harmonisiert vor allem Datenfelder, lässt aber parallele nationale Register, zusätzliche nationale Anforderungen und Bevollmächtigtenstrukturen bestehen. Zugleich erweitert er die Datentiefe erheblich und verlagert Informationsbeschaffungsrisiken in die Lieferkette.
Die DIHK hat eine offizielleStellungnahme bei der EU abgegeben.
Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft bedarf der Entwurf daher einer grundlegenden Überarbeitung. Im Einzelnen geht es um:
  • Echte EU-Harmonisierung statt 27 paralleler Register: Erforderlich ist ein europäisches EPR-Gateway nach dem One-Stop-Shop und Once-only-Prinzip. Eine einmalige Registrierung und Meldung muss für alle Mitgliedstaaten nutzbar sein.
  • Deutliche Reduzierung der Meldetiefe: Die vorgesehene Aufschlüsselung nach Hauptmaterial, sämtlichen Materialanteilen und einzelnen Komponenten verursacht hohe IT-, Erhebungs- und Prüfkosten, ohne dass ein entsprechender Vollzugs- oder Umweltnutzen dargelegt wird.
  • Die faktische Weitergabepflicht für technische Dokumentationen führt dazu, dass vollständige technische Dokumentationen einschließlich sensibler Material- und Konstruktionsdaten zum Teil entlang der gesamten Lieferkette weitergegeben werden. Nachvollziehbare Lieferantenerklärungen und standardisierte Verpackungsdatenblätter genügen.
  • Die Schwelle von zehn Tonnen reduziert lediglich den Datenumfang. Sie befreit Kleinstunternehmen und Unternehmen mit nur gelegentlichen grenzüberschreitenden Lieferungen nicht von der Registrierung und Berichterstattung. Notwendig sind echte Bagatellgrenzen und vereinfachte Verfahren.
  • Die Veröffentlichung von Markennamen kann bei Eigenmarken-, Lohnherstellungs- und Abfüllkonstellationen vertrauliche Lieferbeziehungen offenlegen. Öffentlich zugängliche Daten sollten auf das erforderliche Maß begrenzt werden.
Um diese negativen Effekte auf Unternehmen und die wirtschaftliche Entwicklung im Binnenmarkt zu reduzieren, sollte die Kommission einen praxistauglichen, digital umsetzbaren Regelungsansatz vorlegen. Darin sollte der Bürokratieaufwand substanziell reduziert und eine echte europäische Zentralisierung verfolgt werden.