Transformation

Förderrichtlinie zu Klimaschutzverträgen

Mit Klimaschutzverträgen möchte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) deutsche Industriebetriebe bei der Umstellung auf eine klimafreundliche Produktion unterstützen. Nach der Konsultation hat das BMWK die Richtlinie überarbeitet, die Ressortabstimmung ist eingeleitet.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz möchte die Klimaschutzverträge möglichst schon im April starten. Das Vorverfahren für die Interessenbekundung wird vorbereitet. Deshalb möchte das Ministerium einen Verteiler für Verbände und Unternehmen aufsetzen, die an KSV interessiert sind.
Wenn Sie in den Verteiler aufgenommen werden wollen, übersenden Sie uns bitte folgende Daten:
  • Unternehmen
  • Branche (NACE-Code)
  • Ansprechpartner
  • Funktion des Ansprechpartners
  • E-Mail Adresse des Ansprechpartners
  • Telefonnummer des Ansprechpartners
Wir leiten diese Informationen an das BMWK weiter.
Der weitere Zeitplan hängt davon ab, wie schnell die Ressortabstimmung und das seit November laufende Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission abgeschlossen werden können.
Änderungen an der Förderrichtlinie
Die überarbeiteten Klimaschutzverträge enthalten nach Angaben des BMWK einige wichtige Änderungen:
  1. Das Programm soll nun auch Unternehmen mit kleineren Produktionsanlagen offenstehen. Die Referenzanlage muss 10.000 Tonnen CO2 pro Jahr ausstoßen. Darüber hinaus können sich mehrere kleine Anlagen gemeinsam als Konsortium für eine Förderung bewerben.
  2. Das Verfahren wurde an einigen Stellen vereinfacht. Die gilt zum einen für die Berechnung bei Zahlungen für substituierbare Energieträger, nur der tatsächliche Verbrauch wird noch berücksichtigt. Zum anderen ist der Abzug des grünen Mehrwerts nicht mehr obligatorisch, sondern eine Option von Seiten der Bewilligungsbehörde. Der Abzug von 60% des grünen Mehrerlöses erfolgt auf Basis eines Gutachtens.
  3. Die Berechnungsformeln bleiben gültig. Die Unternehmen sollen durch ein klares und einfaches  Bewerbungs-, Vergabe- und Kontrollverfahren vor unvorhergesehenen Preisrisiken geschützt werden.
  4. Vereinfachte Regeln für die emissionsintensive Industrie: Die Unternehmen sollen 36 Monate Zeit für die Errichtung von Anlagen haben. Der KSV kann beendet werden, sofern das grüne Produkt preissetzend geworden ist.
  5. Die Voraussetzungen für die eingesetzte Energie wurden verschärft: Die Unternehmen müssen vollständig grünen Strom verwenden, um einen KSV zu erhalten. Bei der Verwendung von Wasserstoff müssen die Treibhausgasemissionen um 73 Prozent geringer sein als bei Produktionsverfahren, bei denen direkt fossile Energie eingesetzt wird.
Quelle: DIHK
13.03.2023