Bundesnetzagentur

Papier zur Hierarchie der Gasabschaltung

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) muss im Fall einer Gasnotlage und Ausrufen der Notfallstufe als Bundeslastverteiler festlegen, wer in Deutschland weiter versorgt werden soll und wer abgeschaltet werden muss. Sie hat erste Kriterien in einem Papier bekannt gegeben.
Neben Maßnahmen zur Erhöhung des Gasangebots sieht die Bundesnetzagentur folgende Handlungsoptionen zur Reduktion der Nachfrage:
  • Freizeiteinrichtungen werden als erstes abgeschaltet.
  • Gaskraftwerke und alle „nicht-geschützten Letztverbraucher“ (zum Beispiel: größere Industriebetriebe ohne kritische Versorgungsfunktionen und energieintensive Freizeiteinrichtungen), die auch andere Energiequellen verbrauchen können, können verpflichtet werden, auf diese umzustellen.
  • Der Gasverbrauch wird im Sinne einer schrittweisen, sektorspezifischen und Engpass-bezogenen Verringerung der Versorgung reduziert.
  • Auch „geschützte Letztverbraucher“ - zu denen Privathaushalte, aber auch soziale Einrichtungen und Gewerbebetriebe mit bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr zählen - können zu Verbrauchssenkungen verpflichtet werden.
  • Die Netzagentur kann gegenüber Fernleitungs- und Verteilnetzbetreibern anordnen, dass sie Netze oder Teile davon abschalten.
Im Fall von Großverbrauchern aus der Industrie richteten sich die Abwägungen nach sechs Kriterien:
  • Dringlichkeit der Maßnahme
  • Größe der Anlage
  • Vorlaufzeit zur Gasbezugsreduktion
  • Volks- und betriebswirtschaftliche Schäden
  • Kosten und Dauer der Wiederinbetriebnahme nach einer Gasversorgungsreduktion
  • Bedeutung für die Versorgung der Allgemeinheit
Die BNetzA betont nochmals, dass sich daraus keine feste Abschaltreihenfolge baleiten lässt, sondern immer situationsbedingt die Maßnahmen mit den mildesten Auswirkungen ergriffen werden.
(Quelle: DIHK, BNetzA)
20.05.2022