Erweiterter Geltungsbereich

Novellierte europäische Bauproduktenverordnung (BauPVO)

Die BauPVO legt den langfristigen gesetzlichen Rahmen für die Vermarktung von Bauprodukten im europäischen Binnenmarkt fest. Die neue Verordnung ist seit Januar 2026 in allen Mitgliedstaaten gültig.
Die Verordnung (EU) 2024/3110 wird in Deutschland durch das Bauproduktengesetz (BauPG) ergänzt. Die EU-Verordnung legt harmonisierte Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten fest und ersetzt die bisherige Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
Die alte Verordnung gilt in Teilen parallel zur neuen Verordnung weiter, unter anderem zu Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung, Pflichten der Wirtschaftsakteure, harmonisierten technischen Spezifikationen und Notifizierungen!
Aufgrund der – teilweisen – parallelen Geltung der beiden Verordnungen über 15 Jahre ist es erforderlich, im Bauproduktengesetz Regelungen zur Umsetzung beider Verordnungen aufzunehmen. Die endgültige Aufhebung der alten Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfolgt erst im Januar 2040.

Digitaler Produktpass (Artikel 76)

Mit der neuen Verordnung wird ein digitaler Produktpass für Bauprodukte eingeführt, der Informationen zur ökologischen Nachhaltigkeit bereitstellt. Dabei handelt es sich um eine Produktkennzeichnung (z. B. einen QR-Code), die von verschiedenen Akteuren in der Lieferkette gescannt werden kann, um umfassende Informationen zu Bauprodukten zu erhalten. Beispielsweise zu Materialien und nach welchen geltenden Normen und Produktvorgaben sie hergestellt wurden, oder zu Recyclinganteilen und Haltbarkeit der Bauprodukte. Sie ermöglichen zudem eine präzisere Berechnung des CO₂-Fußabdrucks eines Gebäudes. Unternehmen müssen dafür unter anderem eine Leistungs- und Konformitätserklärung erstellen.

Leistungs- und Konformitätserklärung (Artikel 13 und Artikel 15) in Verbindung mit CE-Kennzeichnung (Artikel 17)

Die Leistungs- und Konformitätserklärung spielt eine wichtige Rolle in der Bauproduktenverordnung. Sie enthält Informationen zu den wichtigsten Eigenschaften eines Bauprodukts sowie dessen Leistungsfähigkeit in diesen Bereichen. Ein Bauprodukt darf nur dann in den Handel gebracht werden, wenn eine gültige Leistungserklärung vorliegt. Zudem ist sie die Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung, die bestätigt, dass das Produkt den europäischen Vorgaben entspricht. Die neue BauPVO erweitert die bisherigen Anforderungen der CE-Kennzeichnungen von der Berücksichtigung der technischen Leistung auch auf Umweltaspekte. Das bedeutet, dass die CE-Kennzeichnung nun auch umfassende Informationen zu Nachhaltigkeit und Umweltauswirkungen der Produkte enthalten muss.

Erweiterter Geltungsbereich

Der Geltungsbereich wird ausgeweitet und umfasst nun alle Wirtschaftsakteure. Sie gilt damit auch für gebrauchte Bauprodukte, digitale Datensätze, Materialien sowie Dienstleistungen für den 3D-Druck. Zudem fallen Bauprodukte, die direkt auf der Baustelle zum sofortigen Einbau bereitgestellt werden, sowie wesentliche Komponenten und Werkstoffe, die laut Herstellerangaben für Bauprodukte vorgesehen sind, unter die Regelung.

Vorteile der Novellierung

  • Stärkung des EU-Binnenmarkts: Durch die Harmonisierung der Produktanforderungen werden EU-weit einheitliche technische Spezifikationen und Nachhaltigkeitskriterien für Bauprodukte eingeführt. Das verhindert, dass einzelne Mitgliedstaaten nationale Sonderregelungen schaffen, die den freien Warenverkehr behindern könnten.
  • Mehr Transparenz: Durch den digitalen Produktpass entsteht mehr Transparenz, da umfassende Informationen zu den Produkten bereitgestellt werden.
  • Unternehmen haben langfristig die Chance durch nachhaltige und innovative Produkte wettbewerbsfähiger zu werden.

Unsere Kritik

  • Erhöhter administrativer Aufwand: KMUs müssen sicherstellen, dass ihre Produkte den neuen Anforderungen entsprechen. Insbesondere im Bereich der Dokumentation, Konformität und Nachverfolgbarkeit kann die BauPVO zu einem erhöhten administrativen Aufwand führen.
  • Kosten für die Implementierung neuer Prozesse: Es sind innerbetriebliche Strukturen notwendig, die die Erfassung relevanter Informationen, die Dokumentation und gegebenenfalls erforderliche Korrekturmaßnahmen gewährleisten. Dazu gehört auch die Umstellung der IT-Systeme, um den digitalen Produktpass bereitstellen zu können.
  • Eine strenge Marktüberwachung zur Prüfung, dass nur konforme Produkte auf den Markt kommen, könnte zu mehr Prüfungen und Kontrollen für die Unternehmen führen und so Prozesse verzögern oder verteuern.
Quelle: DIHK