Innovation und Umwelt

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Pflicht zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASi) ergibt sich aus § 5 Arbeitssicherheitsgesetz. Näheres regelt die DGUV-Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.
Die FASi hat die Aufgabe, den Arbeitgeber bei Fragen des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit, der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes zu unterstützen, wobei die Verantwortung für Arbeitsschutz und -sicherheit beim Unternehmer verbleibt.
Die FASi ist bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei und untersteht unmittelbar dem Leiter des Betriebes. Sollte sie einen Mangel bemerken, so hat sie den Leiter des Betriebes davon in Kenntnis zu setzen und ggf. eine Empfehlung zur Abstellung des Mangels zu geben. Sollte sich die FASi nicht mit dem Leiter des Betriebes einigen können, kann sie den Vorschlag direkt an den Arbeitgeber weiterleiten. Sollte auch dieser die Durchführung der empfohlenen Maßnahmen ablehnen, so ist dies schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Außerdem ist der Betriebsrat davon in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer akuten schweren Gefährdung kann die FASi Weisungen erteilen, um einen unverhältnismäßig großen Schaden abzuwenden, jedoch nur, falls keine Aufsichtsperson anwesend und die Gefahr nicht auf andere Weise abzuwenden ist. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte die Weisungsbefugnis der FASi im Arbeitsvertrag geregelt werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die FASi bei ihren Aufgaben zu unterstützen und die Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung zu schaffen. So hat der Arbeitgeber, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Die FASi ist außerdem über befristet eingestellte oder dem Betrieb zur Arbeitsleistung überlassene Personen zu informieren.
Aufgrund ihrer bedeutenden Aufgaben unterliegt die FASi einem besonderen arbeitsrechtlichen Schutz. So bedarf eine Einstellung oder Abberufung der FASi einer Zustimmung des Betriebsrates. Zudem darf die FASi nicht benachteiligt werden.
Die FASi hat einen Rechtsanspruch auf eine angemessene Fortbildung. Sie ist für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Fortbildungslehrgänge werden u. a. von den Berufsgenossenschaften angeboten. Die Berufsgenossenschaften sind nach § 23 SGB II verpflichtet, die entsprechenden Lehrgänge für ihre Mitgliedsunternehmen kostenlos anzubieten und die entstehenden Fahrt-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu tragen.
Die FASi muss einen Nachweis der vorhandenen Fachkunde erbringen. Die Anforderungen sind in Paragraf 4 BGUV-Vorschrift 2 zu finden.
Die FASi muss nicht unbedingt ein eigener Angestellter sein. Auch Externe können bestellt werden. Welcher Weg der bessere ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Grundsätzlich bietet sich aber aufgrund des regelmäßigen Schulungsaufwandes eine interne Lösung eher für größere Unternehmen an.
Anerkannte Anbieter von Schulungen finden Sie hier.