Innovation und Umwelt

Betriebsarzt

Die Pflicht einen Betriebsarzt zu bestellen, leitet sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ab. Der Umfang der betriebsärztlichen Betreuung hängt von der Betriebsart, der Beschäftigtenzahl, der Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und von der Betriebsorganisation ab.
Bei Betriebsärzten handelt es sich um Ärzte mit einer speziellen arbeitsmedizinischen Zusatzausbildung. Grundsätzlich hat der Unternehmer die Wahl zwischen der Betreuung durch einen eigenen Betriebsarzt, einen externen Betriebsarzt oder durch einen Arbeitsmedizinischen Dienst. Bei der Auswahl eines externen Arbeitsmedizinischen Dienstes sollte darauf geachtet werden, dass die Einrichtung ein Zertifikat der Gesellschaft für Qualitätssicherung in der betriebsärztlichen Betreuung (GQA) vorweisen kann.
Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsarztes sind im § 3 Arbeitssicherheitsgesetz beschrieben. Dazu gehören unter anderem die Beratung des Arbeitgebers zum Gesundheitsschutz, die Untersuchung und arbeitsmedizinische Beurteilung der Arbeitnehmer und die Beobachtung der Durchführung von Arbeitsschutz und Unfallverhütung. Darüber hinaus gibt es bestimmte Tätigkeiten, die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nötig machen, wie z. B. der Umgang mit Gefahrstoffen. In der DGUV-Vorschrift 2 werden Einsatzzeit und Mindestbelegschaftsgröße für die Tätigkeit der Betriebsärzte geregelt.
Bei der Bestellung und Abberufung des Betriebsarztes muss der Betriebsrat einbezogen werden. Außerdem sind Betriebsärzte bei der Ausübung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Wie alle Ärzte, sind sie nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die ärztliche Schweigepflicht zu beachten.
Weitere Details regelt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).