Innovation und Umwelt

Arbeitsschutzausschuss

Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten haben nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Dieser hat die Aufgabe, zu Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Ausschuss setzt sich aus den Personen zusammen, die im Betrieb die Verantwortung für Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes tragen.
Konkret sind das
- der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person,
- zwei vom Betriebsrat zu bestimmende Betriebsratmitglieder
- der Betriebsarzt
- die Fachkraft für Arbeitssicherheit
- der Sicherheitsbeauftragte
Die Pflicht zur Bildung des Ausschusses hängt von der Beschäftigtenzahl im Unternehmen ab. Ab dem rechnerischen 21. Beschäftigten ist der Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Rechnerisch deshalb, weil Teilzeitbeschäftigte nicht zu 100 Prozent angerechnet werden. Beschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 Stellen anzurechnen, Beschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75. Der Arbeitsschutzausschuss soll mindestens einmal vierteljährlich zusammentreten.