Industriestrompreis bleibt hinter Erwartungen zurück

Der Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums für einen Industriestrompreis setzt die Beihilfevorgaben der EU nahezu 1 zu 1 um. Er soll rückwirkend ab 1.1.2026 in Kraft treten. Viele Details zur Umsetzung und Antragstellung bleiben aber noch unklar. Die Laufzeit ist auf drei Jahre begrenzt (2026-2028). Das Konzept muss noch final abgestimmt und von der Kommission notifiziert werden.
Beihilfeberechtigte Unternehmen
Der Industriestrompreis soll für Unternehmen gelten, die den Wirtschaftssektoren der Teilliste 1 des Anhangs I der Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien (sog. KUEBL-Liste) zuzurechnen sind. Weitere (Teil-)Sektoren können auf Antrag begünstigt werden, sofern nachgewiesen wird, dass diese die Kriterien der KUEBEL-Liste ebenfalls erfüllen.
Höhe der Beihilfe
Geplant ist eine Reduzierung des Strompreises um maximal 50%, zusätzlich gedeckelt bei einem Mindestpreis von 5ct/kWh. Als Referenzpreis gilt der Mittelwert der Vorjahrespreise (Future-base) an der Strombörse. Außerdem kann die Beihilfe nur für maximal 50% der verbrauchten Strommenge beantragt werden. Eine Kumulierung mit dem Instrument der „Strompreiskompensation“ ist ausgeschlossen.
Gegenleistung für die Beihilfe
Als Gegenleistung müssen 50% der erhaltenen Beihilfen in Maßnahmen investiert werden, die einen messbaren Beitrag zur Senkung der Kosten des Stromsystems leisten. Dazu zählen unter anderem Erneuerbare Energien, Speicher, Verbesserung der Energieeffizienz sowie Maßnahmen zur Elektrifizierung und zur Flexibilisierung der Stromnachfrage. Weitere Gegenleistungen sollen noch ausgehandelt werden.
Einschätzung der DIHK
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) befindet den Entwurf als wenig geeignet, um die Wirtschaft in Deutschland von den enormen Energiekosten zu entlasten. Ein Industriestrompreis im strengen Korsett des europäischen CISAF wäre für viele Betriebe zu wenig, zu kurz und zu bürokratisch.
08.01.2026