Kein Anspruch nach verspäteter Datenschutzauskunft
Mit einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass eine verspätete Auskunft über personenbezogene Daten allein noch keinen Anspruch auf Schadenersatz begründet. Hierfür müssten konkrete Nachteile eingetreten sein oder eine reale Gefahr eines Datenmissbrauchs bestanden haben.
Zugrunde lag ein Fall, bei dem ein Arbeitnehmer vom 1. bis 31 Dezember 2016 bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt war. Vier Jahre nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verlangte er von der damaligen Arbeitgeberin Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Diese Auskunft erteilte ihm die Arbeitgeberin. Zwei weitere Jahre später begehrte er erneut Auskunft und setzte für die Beantwortung der Auskunft eine Frist. Nach fruchtlosem Fristablauf setzte er eine weitere Frist. Hierauf erteilte die Arbeitgeberin schließlich Auskunft.
Der Arbeitnehmer beanstandete die erteilte Auskunft und bemängelte sie hinsichtlich der Dauer der Datenspeicherung, der Angabe der Empfänger und der Vollständigkeit der Datenkopie. Die Arbeitgeberin besserte nach und erteilte die gewünschten Auskünfte. Anschließend forderte der Arbeitnehmer die Zahlung einer Geldentschädigung nach der DS-GVO. Die Arbeitgeberin verweigerte dies, woraufhin der Arbeitnehmer Klage erhob. Er habe Angst, dass seine Daten durch die Beklagte unrechtmäßig weiterverarbeitet wurden.
Das Arbeitsgericht Duisburg gab dem Arbeitnehmer Recht und verurteilte die Arbeitgeberin zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von 10.000 EUR. Nachdem in zweiter Instanz die Arbeitgeberin wiederum erfolgreich war, lehnte nun auch das BAG den Anspruch des Arbeitnehmers ab, da allein die Verzögerung der Auskunftserteilung keinen Schadenersatzanspruch auslöse. Der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten könne einen Schaden darstellen, wenn die betroffene Person Beweis erbringe, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden erlitten habe. Die Gefühlslage des Klägers allein könne keinen Schaden im Zusammenhang mit einem Kontrollverlust begründen. Er habe keine konkreten Befürchtungen einer missbräuchlichen Verwendung vorgetragen (BAG, Urt. v. 20. Februar 2025, Az. 8 AZR 61/24).