Seite 28 - Wirtschaftsmagazin

WIRTSCHAFTSMAGAZIN · 10/2014
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BilRUG
die nächste Bilanzrechtsreform steht bevor.
von Axel Becker/THoMAs MäUrer
u
nter dem Datum vom 27.
Juli 2014 hat das Bun-
desjustizministerium
den Referentenentwurf des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsge-
setzes (BilRUG) veröffentlicht.
Der Entwurf enthält Regelun-
gen, die die EU-Bilanzrichtlinie
in nationales Recht umsetzen.
Die Erhöhung der Schwellen-
werte wirkt sich entlastend auf
die Unternehmen aus, Holding-
gesellschaften sollen jedoch aus
dem Anwendungsbereich der
Kleinstkapitalgesellschaften
ausscheiden. Weiterhin wird der
Begriff „Umsatzerlöse“ weiter
gefasst. Diese Regelungen sollen
bereits ab dem Geschäftsjahr
2014
gelten. Alle weiteren
Änderungen sollen ab dem
Geschäftsjahr 2016 anzuwenden
sein.
1.
Schwellenwerte
Die neuen Schwellenwerte
bei den Größenklassen sollen
Schwellenwerte im Einzelabschluss
Bisher
Neu
Kleine Kapitalgesellschaft
Bilanzsumme
4,84
Mio.
6,0
Mio.
Umsatzerlöse
9,68
Mio.
12,0
Mio.
Arbeitnehmer
50
50
Mittelgroße Kapitalgesellschaft
Bilanzsumme
19,25
Mio.
20,0
Mio.
Umsatzerlöse
38,5
Mio.
40,0
Mio.
Arbeitnehmer
250
250
Schwellenwerte im Konzernabschluss
Bisher
Neu
Bruttomethode
Bilanzsumme
23,1
Mio.
24,0
Mio.
Umsatzerlöse
46,2
Mio.
48,0
Mio.
Arbeitnehmer
250
250
Nettomethode
Bilanzsumme
19,25
Mio.
20,0
Mio.
Umsatzerlöse
38,5
Mio.
40,0
Mio.
Arbeitnehmer
250
250
für Jahres- und Konzernab-
schlüsse gelten, die nach dem
31.
Dezember 2013 begonnen
haben. Für Zwecke des Zwei-
jahresvergleichs werden sie
auch „rückbezogen“, das heißt,
für die Feststellung der Grö-
ßenklasse zum 31. Dezember
2014
sind für beide Stichtage
bereits die neuen Schwellen-
werte anzuwenden. Künftig
gehen aktive latente Steuern
nicht mehr in die Bilanzsumme
ein.
2.
Ausschluss von Beteili-
gungsgesellschaften
Bisher werden Holdingge-
sellschaften regelmäßig als
Kleinstkapitalgeselllschaften“
eingestuft, was zu verminderten
Berichtspflichten führt. Für
Finanz-Holdinggesellschaften
wird dies zukünftig meist nicht
mehr möglich sein.
3.
Definition der
Umsatzerlöse
Bisher richtet sich die Defini-
tion der Umsatzerlöse nach dem
Tatbestandsmerkmal „gewöhn-
liche
Geschäftstätigkeit“.
Zukünftig werden unter den
Umsatzerlösen unter anderen
auch Mieterlöse, Erlöse aus
Schrottverkäufen und Kanti-
nenerlöse gezeigt (bisher sonsti-
ge betriebliche Erträge). Die
Regelung soll bereits ab dem
Geschäftsjahr 2014 gelten.
4.
Änderungen bei Erträ-
gen und Aufwendungen
Wie nach den internationa-
len Rechungslegungsstandards
IFRS soll in der GuV kein außer-
ordentliches Ergebnis mehr aus-
gewiesen werden dürfen. Die
Information über außerordentli-
che Erträge oder Aufwendungen
erfolgt zukünftig ausschließlich
im Anhang.
Foto: s. Geissler/pixelio
Mit dem BilRuG
kommen wichtige veränderungen auf die Unternehmen zu.