WIRTSCHAFTSMAGAZIN · 1/2014
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ist die Prüfung nicht bestanden.
(5)
Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest, indem er diese
für „bestanden“ oder für „nicht bestanden“ erklärt.
(6)
Die Prüfung gemäß § 6 Absatz 1 darf wiederholt werden.
§ 12 Niederschrift
Die anzufertigende Niederschrift enthält folgende Angaben:
-
Name, Vorname(n), ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburts-
land, Nationalität sowie Anschrift des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungs-
teilnehmerin,
-
Ort, Datum, Beginn und Ende der Bearbeitung durch den Prüfungsteilneh-
mer/die Prüfungsteilnehmerin,
-
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der sonst anwe-
senden Personen,
-
die Prüfungsart (§ 4), die Sachgebiete (§ 7) und die Prüfungsteile (§§ 8, 9)
der Prüfung,
-
Feststellung der Identität des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilneh-
merin sowie die Erklärung seiner/ihrer Prüfungsfähigkeit,
-
die Belehrung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin über
sein/ihr Recht, Prüfer/Prüferinnen wegen Besorgnis der Befangenheit abzu-
lehnen,
-
einen etwaigen Ablehnungsantrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungs-
teilnehmerin wegen Besorgnis der Befangenheit oder eine inhaltsgleiche
Erklärung eines Prüfers/einer Prüferin sowie die Entscheidung darüber,
-
eine summarische Aufzeichnung über den mündlichen Teil der Prüfung,
-
die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen, die Erklärung über das
Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung,
-
die Unterschriften der Mitglieder des Prüfungssauschusses.
§ 13 Nichtbestehen der Prüfung
Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungs-
teilnehmerin einen schriftlichen Bescheid der IHK. Der Bescheid ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 14 Erteilung der Bescheinigung der fachlichen Eignung
(1)
Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteil-
nehmerin eine Bescheinigung der IHK, die im Falle einer Prüfung für:
-
den Güterkraftverkehr bzw. den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen-
und Mietwagenverkehr dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG)
Nr. 1071/2009 entspricht,
oder
-
den Taxen- und Mietwagenverkehr dem Muster der Anlage 5 der PBZugV
entspricht.
(2)
Die Bescheinigung muss folgende Sicherheitsmerkmale ausweisen: DIN A4,
Zellulosepapier mindestens 100 g/m² versetzt mit Spezialfasern, die unter
UV-Licht sichtbar werden, Farbe Pantone kräftig beigefarben, eingeprägtes
„
D“, Seriennummer und Ausgabenummer.
§ 15 Umschreibung gleichwertiger Abschlussprüfungen/beschränkter
Fachkundenachweise
(1)
Gemäß § 7 Abs. 1 der GBZugV und § 6 Abs. 2 der PBZugV sind auf Antrag
folgende gleichwertige Abschlussprüfungen in Fachkundenachweise gemäß
§ 14 umzuschreiben, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011
begonnen worden ist:
Güterverkehr:
-
Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und
Straßenverkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr,
-
Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau (seit
01.08.2005
Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung),
-
Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrs-
fachwirtin,
-
Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirt-
schaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mann-
heim,
-
Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I
Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr
der Fachhochschule Heilbronn,
-
Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Trans-
port und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim,
-
Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik,
Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn.
Personenverkehr:
-
Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und
Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr,
-
Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrs-
fachwirtin,
-
Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der
Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,
-
Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im
Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und
Logistik an der Fachhochschule Heilbronn,
-
Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaft-
lerin an der Technischen Universität Dresden,
-
Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik,
Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn.
(2)
Eine Umschreibung ist gemäß § 6 Abs. 1 PBZugV auch für weitere Abschlus-
sprüfungen möglich, sofern das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung diese im Verkehrsblatt bekannt gegeben hat.
(3)
Bescheinigungen über den Nachweis der fachlichen Eignung, die bis zum
Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften
zum Güterkraftverkehrsgesetz vom 23. Februar 1993 (BGBl. I S. 268) auf die
Durchführung von Güternah- oder Umzugsverkehr oder auf innerstaatliche
Beförderungen beschränkt wurden, können in eine unbeschränkte Fachkun-
debescheinigung nach § 14 umgeschrieben werden.
§ 16 Inkrafttreten
Die Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Wirtschaftsmaga-
zin der IHK Gießen-Friedberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung
der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg vom 30.11.2000 (veröf-
fentlicht im Wirtschaftsmagazin der IHK Gießen-Friedberg 1/2001, S. 30/31)
außer Kraft.
Gießen, den 9. Dezember 2013
Dr. Wolfgang Maaß
Dr. Matthias Leder
Präsident
Hauptgeschäftsführer