Seite 33 - Wirtschaftsmagazin

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(1)
Die mündliche Prüfung soll eine halbe Stunde je Prüfungsteilnehmer/ Prü-
fungsteilnehmerin nicht überschreiten.
(2)
Die Höchstpunktzahl für die mündliche Prüfung beträgt
-
beim Güterkraftverkehr
und
-
beim Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr,
75
Punkte
und
-
beim Taxen- und Mietwagenverkehr
37,5
Punkte.
(3)
Die erbrachte Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wird vom Prü-
fungsausschuss in Punkten bewertet. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung
fließt in die Gesamtbewertung der Prüfung nach § 11 ein.
§ 10 rücktritt und Ausschluss von der Prüfung
(1)
Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin vor Beginn der Prü-
fung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein
Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin zu einer Prüfung nicht
erscheint.
(2)
Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin im Verlauf der Prü-
fung zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden.
(3)
Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin aus einem wichti-
gen Grund zurück, entscheidet die IHK über das Vorliegen eines solchen
Grundes. Macht der Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin als
wichtigen Grund geltend, dass er/sie wegen Krankheit an der Prüfung nicht
teilnehmen konnte oder nach Beginn abbrechen musste, so hat er/sie dies
unverzüglich spätestens 3 Tage nach dem Prüfungstermin durch Vorlage
eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt
wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen
ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prü-
fungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden kann, ob ein wich-
tiger Grund vorliegt. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt.
(4)
Unternimmt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin Täu-
schungshandlungen oder stört er/sie den Prüfungsablauf erheblich, kann er/
sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Das
Gleiche gilt bei Verstoß gegen § 6 Absatz 14. Über den Ausschluss entschei-
det die IHK. Bei Ausschluss gilt diese Prüfung als nicht bestanden.
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungser-
gebnisses
(1)
Grundlage der Bewertung der Prüfungsleistungen sind die in den schriftli-
chen Prüfungsteilen und dem mündlichen Prüfungsteil erzielten Ergebnisse,
die in Punkten ausgedrückt werden.
(2)
Zur mündlichen Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilneh-
merin zugelassen, wenn er/sie mindestens 50 % der jeweiligen Punktezahl
in beiden schriftlichen Teilprüfungen erreicht hat.
(3)
Die mündliche Prüfung entfällt, wenn in den schriftlichen Teilprüfungen
mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt wurden.
(4)
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteil-
nehmerin mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht hat,
wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der
jeweils möglichen Punktezahl gemäß §§ 8 und 9 liegen darf. Anderenfalls
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