Seite 35 - Wirtschaftsmagazin

WIRTSCHAFTSMAGAZIN · 1/2014
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Beitragsordnung
der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg
D
ie Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg
hat am 09. Dezember 2013 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläu-
figen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom
18.12.1956 (
BGBl I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes zur
Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vor-
schriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I, S. 2749) Änderungen zu folgenden Para-
graphen in der Beitragsordnung beschlossen. Alle anderen Paragraphen bleiben
bestehen.
§ 5 Beitragsfreistellung nach § 3 Abs. 3 Sätze 3-5 IHKG
(1)
Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht im Handelsregi-
ster eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art und Umfang
ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforder-
lich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem
Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Beitragsjahr ein Gewerbesteuer-
messbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz
übermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt.
§ 15 Beitragsveranlagung
(4)
Ändert sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbeschei-
des, so erlässt die IHK einen berichtigenden Bescheid. Zuviel gezahlte Bei-
träge werden erstattet, zuwenig erhobene Beiträge werden nachgefordert.
Von einer Nachforderung kann abgesehen werden, wenn die Kosten der
Nachforderung in einem Missverhältnis zu dem zu fordernden Beitrag ste-
hen.
§ 22 Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1)
Diese Beitragsordnung tritt zum 01.01.2014 in Kraft. § 5 Abs.2 ist nur auf
IHK-Zugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31.12.2003
erfolgte. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 04.12.2007 außer Kraft.
(2)
Für die Festsetzung/Berichtigung von Beiträgen aus den Geschäftsjahren
2007
bis einschließlich 2013 gilt die Beitragsordnung in der vor dem
01.01.2008
geltenden Fassung.
(3)
Für die Festsetzung/Berichtigung von Beiträgen aus Geschäftsjahren 2004
bis einschließlich 2006 gilt die Beitragsordnung in der vor dem 01.01.2007
geltenden Fassung.
(4)
Für die Festsetzung/Berichtigung von Beiträgen der Haushaltsjahre 2000 bis
einschließlich 2003 gilt die Beitragsordnung in der vor dem 01.01.2004 gel-
tenden Fassung.
(5)
Für die Festsetzung/Berichtigung von Beiträgen aus früheren Haushaltsjah-
ren bis ein-schließlich 1999 gelten die Beitragsordnungen der bisher selb-
ständigen Industrie- und Handelskammern Gießen und Friedberg, in deren
Rechte und Pflichten die Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg
zum 1. April 1999 eingetreten ist.
Gießen, den 10. Dezember 2013
Dr. Wolfgang Maaß
Dr. Matthias Leder
Präsident
Hauptgeschäftsführer
Genehmigungsbescheid erteilt am 19. Dezember 2013
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Im Auftrag
gez. Martini
Die vorstehende Beitragsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungs-
blatt „Wirtschaft“ veröffentlicht.
35390
Gießen, den 23. Dezember 2013
Dr. Wolfgang Maaß
Dr. Matthias Leder
Präsident
Hauptgeschäftsführer
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