WIRTSCHAFTSMAGAZIN · 1/2014
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(4)
Der Bewerber/die Bewerberin soll spätestens bei Beginn der Prüfung nach-
weisen, dass er/sie die auf Grund der Gebührenordnung der IHK festgesetz-
te Prüfungsgebühr entrichtet hat.
§ 6 Grundsätze für alle Prüfungen
(1)
Die Prüfung ist eine Gesamtprüfung, die aus zwei schriftlichen und einem
mündlichen Teil besteht.
(2)
Die Prüfungssprache ist deutsch.
(3)
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Über die ausnahmsweise Zulassung von
Personen, die an der Prüfung nicht beteiligt sind, entscheidet die IHK.
(4)
Bei Beginn der Prüfung wird die Identität der Prüfungsteilnehmer/ Prü-
fungsteilnehmerinnen mittels amtlichen Lichtbildausweises festgestellt.
Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, deren Identität nicht zwei-
felsfrei festgestellt werden kann, werden zu dieser Prüfung nicht zugelas-
sen.
(5)
Bei Beginn der Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern/ Prüfungsteilneh-
merinnen die Prüfer/Prüferinnen bekannt gegeben.
(6)
Die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen sind nach Bekanntgabe
der Prüfer/Prüferinnen zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung
eines Prüfers/einer Prüferin wegen Besorgnis der Befangenheit Gebrauch
machen wollen. Über einen Ablehnungsantrag entscheidet die IHK.
(7)
Hält sich ein Prüfer/eine Prüferin für befangen, so kann die IHK den betrof-
fenen Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen. Beste-
hen Zweifel an einer unparteiischen Ausübung des Prüfungsamtes, so muss
die IHK den betroffenen Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prüfung
ausschließen.
(8)
Wird einem Ablehnungsantrag stattgegeben oder ein Prüfer/eine Prüferin
ausgeschlossen, so soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
zum nächsten Termin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prü-
fer/die ausgeschlossene Prüferin nicht sogleich durch einen anderen Prüfer/
eine andere Prüferin ersetzt werden kann.
(9)
Erfolgte die Zulassung zur Prüfung aufgrund falscher Angaben, wird sie von
der IHK widerrufen.
(10)
Bei Beginn der Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern/Prüfungsteil-
nehmerinnen der Ablauf der Prüfung, insbesondere die Bearbeitungszeit,
die Gesamtpunktezahl und die in den einzelnen Prüfungsteilen zu errei-
chenden Punktezahlen, die Bedingungen für die Zulassung zum mündlichen
Teil gemäß § 11 sowie für das Bestehen der Prüfung und die zugelassenen
Hilfsmittel bekannt gegeben.
(11)
Als Hilfsmittel sind ausschließlich Taschenrechner zugelassen. Diese
Taschenrechner müssen netzunabhängig und nicht kommunikationsfähig
sein.
(12)
Über die Prüfung ist eine Niederschrift gemäß § 12 zu erstellen.
(13)
Für die schriftlichen Prüfungsteile werden die gemeinsamen Fragebögen
der Industrie- und Handelskammern in der jeweils aktuellen Fassung ver-
wendet.
(14)
Die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der gemeinsamen
Fragebögen der Industrie- und Handelskammern für Prüfungen nach der
GBZugV bzw. PBZugV oder von Teilen dieser Fragebögen ist ausschließlich
der IHK zu Prüfungszwecken vorbehalten.
(15)
Die Fragen und Aufgaben berücksichtigen die in § 7 genannten Sachgebiete.
(16)
Die offenen Fragen und Multiple-Choice-Fragen im 1. Prüfungsteil (§ 8
Abs. 1) haben, je nach Schwierigkeitsgrad, eine Wertigkeit von 1, 2, 3, 4
oder 5 Punkten. Die offenen Fragen im 2. Prüfungsteil (§ 8 Abs. 1) können
miteinander verbunden und mit einer höheren Punktzahl festgelegt wer-
den.
(17)
Die Bewertung der Prüfungsfragen ist - außer bei Multiple-Choice-Fragen
-
in halben und ganzen Punkten zulässig.
(18)
Die Gesamtpunktezahl teilt sich bei allen Prüfungsarten wie folgt auf:
-
schriftliche Fragen 40 %
-
schriftliche Übungen/Fallstudien 35 %
-
mündliche Prüfung 25 %.
(19)
Nach Abschluss der Prüfung sind die Unterlagen zwei Jahre aufzubewah-
ren. Das Prüfungsergebnis ist dauerhaft aufzubewahren.
§ 7 Sachgebiete der Prüfung
(1)
Kenntnisse in den jeweiligen Sachgebieten, die in den schriftlichen Prü-
fungsteilen und im mündlichen Prüfungsteil nachgewiesen werden müssen,
ergeben sich für:
-
den Güterkraftverkehr
und
-
den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr aus
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden
Fassung
-
den Taxen- und Mietwagenverkehr aus Anlage 3 zur PBZugV in der jeweils
geltenden Fassung.
(2)
Die Sachgebiete werden gegliedert in:
-
Recht
-
Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens
-
Technische Normen und technischer Betrieb
-
Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz
-
Grenzüberschreitender Verkehr
(3)
Die Sachgebiete werden in den beiden schriftlichen Prüfungsteilen wie
folgt gewichtet:
-
Recht:
25 %
-
Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens:
35 %
-
Technische Normen und technischer Betrieb:
15 %
-
Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz:
15 %
-
Grenzüberschreitender Verkehr:
10 %
§ 8 Schriftliche Prüfung
(1)
Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilprüfungen und zwar aus:
-
schriftlichen Fragen (1. Teil), die Multiple-Choice-Fragen und offene Fra-
gen mit direkter Antwort umfassen und
-
schriftlichen Übungen/Fallstudien (2. Teil), die verbundene offene Fragen
mit direkter Antwort und Kalkulationsaufgaben umfassen.
(2)
Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt bei der Prüfung für:
-
den Güterkraftverkehr
und
-
den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr
zwei Stunden je Prüfungsteil
-
den Taxen- und Mietwagenverkehr
eine Stunde je Prüfungsteil.
(3)
Die Höchstpunktzahl für die schriftlichen Prüfungsteile beträgt
-
beim Güterkraftverkehr
und
-
beim Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr
für den 1. Teil 120 Punkte und für den 2. Teil 105 Punkte
und
-
beim Taxen- und Mietwagenverkehr:
für den 1. Teil 60 Punkte und für den 2. Teil 52,5 Punkte.
§ 9 Mündliche Prüfung