Seite 31 - Wirtschaftsmagazin

WIRTSCHAFTSMAGAZIN · 1/2014
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Inhaltsübersicht:
§ 1 Sachliche Zuständigkeit
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
§ 3 Prüfungsausschüsse
§ 4 Prüfungsarten
§ 5 Vorbereitung der Prüfung
§ 6 Grundsätze für alle Prüfungen
§ 7 Sachgebiete der Prüfung
§ 8 Schriftliche Prüfung
§ 9 Mündliche Prüfung
§ 10 Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des
Prüfungsergebnisses
§ 12 Niederschrift
§ 13 Nichtbestehen der Prüfung
§ 14 Erteilung der Bescheinigung der fachlichen Eignung
§ 15 Umschreibung gleichwertiger Abschlussprüfungen/
beschränkter Fachkundenachweise
§ 16 Inkrafttreten
§ 1 Sachliche Zuständigkeit
Die Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg - im folgenden IHK
genannt - ist zuständig für
-
die Bildung der Prüfungsausschüsse,
-
die Durchführung von Prüfungen nach der Berufszugangsverordnung für
den Güterkraftverkehr (GBZugV) und der Berufszugangsverordnung für den
Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
-
die Erteilung der Bescheinigung gemäß § 14
-
die Umschreibung gemäß § 15.
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
(1)
Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfungsbewerber/die Prü-
fungsbewerberin seinen/ihren Wohnsitz hat.
(2)
Hat der Bewerber/die Bewerberin seinen/ihren Wohnsitz im Ausland, ist die
IHK des Bezirkes zuständig, in dem der Bewerber/die Bewerberin arbeitet.
Abweichend von Satz 1 ist für Bewerber/Bewerberinnen für den Personen-
verkehr mit Pkw die nächstgelegene IHK zuständig.
(3)
Der Bewerber/die Bewerberin kann mit seiner/ihrer Zustimmung an eine
andere IHK verwiesen werden.
§ 3 Prüfungsausschüsse
(1)
Die IHK bildet Prüfungsausschüsse für
a)die Durchführung von Prüfungen zum Zwecke des Nachweises der fach-
lichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Güterkraftverkehrs,
b)die Durchführung von Prüfungen zum Zwecke des Nachweises der fach-
lichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Straßen-personenver-
kehrs.
(2)
Zusammensetzung und Zuständigkeit der Prüfungsausschüsse richten sich
nach den maßgeblichen Bestimmungen der
a) Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
b) Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
beide in der jeweils geltenden Fassung, wobei der Prüfungsausschuss für
den Güterkraftverkehr aus einem Vorsitzenden/einer Vorsitzenden und
mindestens einem Beisitzer/ einer Beisitzerin besteht.
(3)
Die IHK beruft für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren in ausrei-
chender Anzahl geeignete Prüfer/Prüferinnen zu Mitgliedern der Prüfungs-
ausschüsse. Die Prüfer/Prüferinnen werden aus diesem Kreis für bestimmte
Prüfungen eingesetzt.
(4)
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind ehrenamtlich tätig, sofern sie
nicht bei der IHK beschäftigt sind. Hinsichtlich ihrer Pflichten gelten die
Vorschriften der §§ 83, 84 und 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des
Landes Hessen vom 15.01.2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(5)
Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten auf
Antrag eine Entschädigung entsprechend des Gesetzes über die Vergütung
von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen
und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterin-
nen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergü-
tungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718,
776)
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4 Prüfungsarten
Die Prüfung findet statt als Prüfung für
-
den Güterkraftverkehr,
-
den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr
oder
-
den Taxen- und Mietwagenverkehr.
§ 5 Vorbereitung der Prüfung
(1)
Die IHK bestimmt die Prüfer/Prüferinnen und setzt Ort und Zeitpunkt der
Prüfung fest.
(2)
Die Anmeldung zur Prüfung soll schriftlich unter Angabe der Prüfungsart
und unter Beachtung der Anmeldefrist auf einem Formular der IHK erfol-
gen.
(3)
Die IHK soll die Bewerber/Bewerberinnen unter Berücksichtigung der Rei-
henfolge der eingegangenen Anmeldungen mindestens 12 Werktage vor
dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich zur Prüfung einladen. Die Einla-
dung gibt dem Bewerber/der Bewerberin
-
Ort und Zeitpunkt der Prüfung,
-
die Art der Prüfung,
-
die Prüfungsdauer,
-
die zugelassenen Hilfsmittel,
-
die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung,
-
die in § 10 getroffenen Regelungen über Rücktritt und Ausschluss von der
Prüfung bekannt.
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